Ratgeber

Partnerin speist auf Firmenkosten Spesenritter riskiert Rauswurf

Den Partner zum Geschäftsessen mitbringen ist zu manchen Anlässen durchaus üblich. Das heißt aber nicht, dass man das, was der oder die Liebste verzehrt, von der Firma erstattet bekommt. Wer falsch abrechnet, kann fristlos gekündigt werden.

Zu manchen Anlässen ist Begleitung ausdrücklich erwünscht. Abrechnen lässt sich das zusätzliche Essen aber nicht unbedingt.

Zu manchen Anlässen ist Begleitung ausdrücklich erwünscht. Abrechnen lässt sich das zusätzliche Essen aber nicht unbedingt.

Betrügt ein leitender Angestellter, der für seine Firma unterwegs ist, bei der Abrechnung der Reisespes en, ist das ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss keine  Abmahnung vorausschicken, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt hat. Bei dem Vermögensdelikt handele es sich schließlich um eine schwere Pflichtverletzung (Az. 5 Sa 385/12).

In dem Fall hatte ein 48-jähriger Verkaufsleiter an einer Einweihungsfeier eines wichtigen Kunden seiner Firma teilgenommen. Angereist war er auf ausdrückliche Einladung der Gastgeber mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Mit ihr übernachtete er in einem Doppelzimmer in einem Landgasthaus in der Nähe. Die Zimmerkosten für beide in Höhe von 80 Euro und auch die Bewirtungskosten seiner Begleiterin, die bei einem Geschäftsessen mit dem Kunden dabei war, reichte er bei seiner Buchhaltung ein und ließ sich den gesamten Rechnungsbetrag ohne Abzüge überweisen.

Das Firmenmanagement witterte Betrug und überprüfte weitere Abrechnungen des Mannes genauer. Dabei stellte sich heraus, dass der Angestellte schon öfter Bewirtungskosten für seine Lebensgefährtin abgerechnet hatte.  Es folgte die fristlose Kündigung. Doch die wollte der Mann nicht hinnehmen. Er habe weder etwas vertuscht noch gefälscht und auch in keiner Weise sonst jemanden getäuscht. Schließlich seien die Teilnehmer an den umstrittenen Geschäftsveranstaltungen bzw. -essen allen Verantwortlichen bekannt gewesen, einschließlich seiner Lebensgefährtin. Die Teilnahme als Paar sei ausdrücklich vom Vorstand gewünscht gewesen. Das sei in der Branche auch üblich, um zu zeigen, dass die Mitarbeiter ein intaktes Privatleben hätten. Und es gehöre zur Praxis einer normalen Reiseabrechnung, die Kosten von Doppelzimmern ohne Abschläge abzusetzen.

Kollegen machen das auch nicht

Doch dem widersprach die Firmenleitung. Ihr leitender Angestellter habe zweifellos einen Spesenbetrug zu ihren Lasten begangen - und das gleich in mehreren Fällen. Es sei in dem Unternehmen noch nie vorgekommen, dass es die Kosten für die Übernachtung einer Frau oder Lebensgefährtin eines Mitarbeiters übernommen habe. Die Buchhaltung sei hingegen fachlich außer Stande gewesen, die Berechtigung der Teilnahme von Personen an einer geschäftlichen Veranstaltung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und entsprechende Verstöße sofort zu monieren. Aus der dem Gericht vorgelegten Rechnung über das Doppelzimmer gehe beispielsweise überhaupt nicht hervor, dass dort auch eine zweite Person übernachtet habe. Was den berechtigten Verdacht aufkommen lässt, der Verkaufsleiter habe vorsätzlich und in Berechnungsabsicht gehandelt.

"Ein Arbeitnehmer aber hat die angefallenen Spesen bei Dienstreisen grundsätzlich korrekt abzurechnen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der Deutschen Anwaltshotline.. Unkorrektheiten in diesem Zusammenhang berechtigen jederzeit zur fristlosen Kündigung. Vermögensrechtliche Straftaten des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers, ob nun Diebstahl oder Betrug, sind immer ein gewichtiger Grund zur sofortigen Entlassung - selbst wenn die gestohlenen Sachen bzw. der Vermögensschaden von geringem Wert sind.

Quelle: ntv.de, ino

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