Technik

Rechtliche Grauzone Impressum immer Pflicht?

Justitia hat bei Bloggern noch nicht ganz den Durchblick.

Justitia hat bei Bloggern noch nicht ganz den Durchblick.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Wer eine Webseite geschäftlich nutzt, braucht es. Aber auch die meisten anderen Internetauftritte kommen nicht ohne ein Impressum aus. Doch wer das Netz durchforstet, wird feststellen, dass die Angaben der Seitenbetreiber keineswegs einheitlich sind: hier steht nur ein Name, dort eine Mail-Adresse - die Anschrift fehlt oft. Dabei können selbst kleinste Verstöße abgemahnt werden. Vor allem Blogger bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone.

Bußgeld bis 50.000 Euro

Prinzipiell handle ordnungswidrig, wer schuldhaft gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht - so heißt das Impressum im Internet offiziell - verstößt, erklärt der Rechtsanwalt Markus Wiedemann aus Berlin. "Das kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden." Dabei komme es auch darauf an, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung und wie bedeutend die Webseite ist.

Der Sinn eines Impressums bestehe darin, dass der Nutzer wissen soll, mit wem er es zu tun hat und an wen er sich nötigenfalls wenden kann, erläutert Astrid Auer-Reinsdorff von der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Der Betreiber soll sich im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht hinter der Anonymität seiner Webseite verstecken können, sagt Sören Siebert, Anwalt aus Berlin und Experte für Internetrecht.

Was ist "privat"?

Nach deutschem Recht brauche jede Webseite ein Impressum, wie Siebert erläutert. Einzige Ausnahme sind nach dem Gesetzeswortlaut Angebote, die "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dienen und nicht geschäftsmäßig betrieben werden. "Wann genau eine Website als rein private Website gilt, ist jedoch hoch umstritten."

Kein Zweifel besteht bei Auftritten von Unternehmen, Onlineshops und regelmäßigen journalistischen Angeboten: Sie sind nie privat. "Dies gilt unabhängig davon, ob man über die Website Verträge abschließen kann, ob der Betreiber Gewinne oder Verluste erzielt oder ob es sich um eine Seite mit 10 oder 10 000 regelmäßigen Lesern handelt", erklärt Siebert. Auch der Serverstandort sei unerheblich.

"Meine Katze, mein Haus, mein Garten"

Doch was gilt für Betreiber von Webseiten, die darauf weder gewerblich handeln noch ausschließlich private Inhalte anbieten? Das Paradebeispiel in dieser Kategorie sind Weblogs. Nur ein kleiner Anteil aller Blogs werde ausschließlich aus privaten oder familiären Gründen geführt, erklärt Wiedemann. Schaltet der Betreiber kein Impressum, müsste er im Prinzip die technischen Möglichkeiten schaffen, um Dritte auszugrenzen. "Meine Katze, mein Haus, mein Garten" - so beschreibt Siebert den Inhalt eines privaten Blogs. Doch selbst für solche Webangebote könne man nicht pauschal sagen, ob eine Anbieterkennzeichnung nötig ist.

Festhalten lässt sich dem Experten zufolge aber immerhin: Es kommt nicht auf die Form einer Seite an, sondern auf den Inhalt. Schon wenn ein Blogger ein Werbebanner schaltet, gingen viele Gerichte davon aus, dass eine geschäftsmäßige Nutzung vorliegt. "Wenn ein Blog regelmäßig journalistische Inhalte veröffentlicht, gilt es ebenfalls nicht mehr als privat." Im Moment lasse sich keine genaue Abgrenzung treffen, in welchem Moment der Inhalt eines Blogs vom privaten "Katzencontent" zum Journalismus wird. Verbindliche Gerichtsurteile dazu standen nach Sieberts Worten bis zuletzt noch aus.

Gesetzliche Regelung

Die genauen Inhalte des Impressums regeln das Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag, erklärt Markus Wiedemann. Bei einem nicht geschäftsmäßigen Dienst müssen Name und Anschrift genannt werden. Bei juristischen Personen wie einer GmbH seien zudem die Rechtsform und alle vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft erforderlich. Für geschäftsmäßige Webseiten müssen zudem eine Mail-Adresse, eine eventuell zuständige Aufsichtsbehörde, die Handels-, Vereins- oder sonstige Registernummer, das Registergericht und die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten ist darüber hinaus die redaktionell verantwortliche Person zu nennen.

Auf Kleinigkeiten kommt es durchaus an: "Es gab Fälle, in denen ein Anbieter erfolgreich abgemahnt wurde, weil er seinen Vornamen abgekürzt hat", sagt Wiedemann. Der Betreiber müsse seinen vollen Namen nennen. Nicht unumstritten sei, ob auch eine Telefonnummer Pflicht ist. Allerdings entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Oktober 2008, die geforderte "unmittelbare Kontaktaufnahme" mit dem Webseitenbetreiber bedürfe nicht zwingend der Angabe einer Telefonnummer (Az.: C-298/07). Ein Kontaktformular, auf das der Nutzer binnen einer Stunde eine Antwort erhält, reiche aus. Trotzdem sei es ratsam, eine Telefonnummer anzugeben, so Wiedemann.

Verstecken gilt nicht

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, erläutert Astrid Auer-Reinsdorff. "Die Angaben sollten so angebracht sein, dass sie von keiner Unterseite des Internetangebots mehr als zwei Klicks entfernt sind." Bestenfalls steht das Impressum auf einer eigenen Seite und ist von jeder Seite verlinkt. Der Nutzer muss es ausdrucken und archivieren können.

Am besten sei es, wenn der Nutzer das Impressum auch unter genau dieser Bezeichnung findet, erklärt Siebert. "Anbieterkennzeichnung" sei sicher auch in Ordnung. Ein Wort wie "Backstage" reicht dagegen nicht - entschied zumindest das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) in Hamburg (Az.: 5 W 80/02).

Quelle: ntv.de, dpa

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