Milde bei Hartz IV 197qm-Haus nicht verwertet
03.07.2007, 13:25 UhrNicht die Größe eines Hauses, sondern dessen Verkehrswert ist bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II entscheidend. Das hat das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil entschieden.
Eine allein erziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern hatte gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Unterstützung nach dem Hartz-IV-Gesetz geklagt. Dieser war von der zuständigen ARGE - die Arbeitsgemeinschaften der Bundesagentur für Arbeit und kommunale Sozialämter - abgelehnt worden. Zur Begründung hieß es, weil die Frau mit ihren Kindern in einem Einfamilienhaus lebe, dessen Wohnfläche die für vier Personen maximal zulässige Fläche von 130 Quadratmetern übersteige, stelle dies demnach verwertbares Vermögen dar.
Das Sozialgericht widersprach nach Mitteilung der ARGE und verurteilte sie, der Mutter und den Kindern Hartz IV zu zahlen (Az: S 11 AS 187/06). Nicht die Wohnfläche des Hauses sei entscheidend bei der Frage, ob ein Haus als Vermögen verwertbar sei, sondern dessen Verkehrswert, teilte das Gericht mit. Dieser Wert trage den zwischen Land und Ballungsräumen variierenden Immobilienpreisen Rechnung. Im vorliegenden Fall bewohnt die Mutter mit ihren Kinder nach der Scheidung ein 197 Quadratmeter großes Haus mit einem Verkehrswert von 185.000 Euro. Die Mutter sei nicht verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Hartz IV das Einfamilienhaus zu verkaufen, um von dem Erlös eine Zeit lang ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, hieß es.
Quelle: ntv.de