Bundessozialgericht urteilt ALG I trotz Kündigung
18.10.2007, 09:26 UhrDas Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen die Rechte Arbeitsloser bei sogenannten Sperrzeiten gestärkt. Wer kündigt, darf in bestimmten Fällen nicht automatisch von der staatlichen Hilfe ausgeschlossen werden, urteilten die Richter.
Grundsätzlich tasteten die Richter die Sperrzeiten aber keineswegs an: Wer aus freien Stücken kündigt und so ohne Not arbeitslos wird, muss auch weiter mit einer Übergangszeit rechnen, bevor er Arbeitslosengeld beziehen kann.
Im ersten Fall ging es um eine Verkäuferin aus dem ostwürttembergischen Heidenheim. Die Frau war mit ihrer 14-jährigen Tochter zu ihrem Verlobten nach Gladbeck gezogen und hatte deshalb gekündigt. Das sah das Arbeitsamt als leichtfertig an und belegte die Frau mit einer zwölfwöchigen Sperrfrist. Erst nach diesen drei Monaten sollte sie ein Recht auf Arbeitslosengeld haben. Das Landessozialgericht in Essen hatte hingegen entschieden, dass die Frau mit ihrem Verlobten eine eheähnliche Gemeinschaft bilde, selbst wenn beide nicht zusammen wohnen würden.
"Wichtiger Grund"
Das wiesen die Kasseler Bundesrichter zwar zurück, sahen aber das Kind als ausreichenden Grund für eine Kündigung: Zum einen ergebe sich aus dem Umzug die Chance einer "dauerhaften Erziehungsgemeinschaft", zum anderen könne sich die Lebenssituation des Kindes verbessern. Die Richter erweiterten damit die Rechtsprechung ihres eigenen Senats, der bislang nur den Zuzug zum Vater oder zur Mutter als "wichtigen Grund" für eine Kündigung angesehen hatte (Az: B 11a/7a AL 52/06 R).
In einem anderen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer, ebenfalls aus Baden-Württemberg, gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt. Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete schließlich mit einer Abfindung für den Kläger, wenn der aus dem Betrieb ausscheide. Das Arbeitsamt hatte daraufhin keine Unterstützung zahlen wollen, weil der Mann ja letztlich freiwillig gekündigt habe. Das ließen die Kasseler Richter nicht gelten: Es dürfe keinem Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen, wenn er sich gegen eine Kündigung wehre und sich dann auf einen Kompromiss einlasse. Ein gerichtlicher Vergleich dieser Art löse deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit aus (Az: B 11a AL 51/06 R).
Quelle: ntv.de