Ratgeber

Prämie bei Kündigung Abfindung mit Klageverzicht verknüpft?

imago0074592218h.jpg

(Foto: imago images/Ikon Images)

Die Zahlung einer Sozialplanabfindung darf nicht vom Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Eine ungültige Vereinbarung kann sich am Ende für alle Beschäftigen auszahlen.

Muss ein Betrieb schließen, wird häufig ein Sozialplan vereinbart. Darin halten Betriebsrat und Arbeitgeber fest, wie wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollen.

Häufig werde in einem Sozialplan eine Prämie dafür vereinbart, wenn Beschäftigte auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein erklärt (DAV). Man spricht von einer Klageverzichtsprämie.

Die Auszahlung eines Teils der Abfindung darf aber nicht mit der Klageverzichtsprämie verknüpft werden, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 2 Sa 227/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft verweist.

Höhere Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

In dem verhandelten Fall sollten den Beschäftigten des Betriebs je nach Alter und Betriebszugehörigkeit unterschiedliche Abfindungen gezahlt werden. Gleichzeitig wurde eine Betriebsvereinbarung für eine Klageverzichtsprämie geschlossen: Wer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, sollte eine um den Faktor 0,25 erhöhte Abfindung erhalten.

Mehr zum Thema

Die vereinbarte Klageverzichtsprämie war laut Landesarbeitsgericht unwirksam. Es sei verboten, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Daran ändere auch eine eigene Betriebsvereinbarung nichts, wenn die Prämien für den Klageverzicht aus den Mitteln für den Sozialplan finanziert werden sollen. Folglich hatten alle Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämie, selbst wenn sie gegen die Kündigung geklagt hatte.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nicht immer Anspruch auf eine Abfindung. Im Grundsatz gilt: Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wirksam und fristgerecht kündigt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung. Es gibt aber durchaus Ausnahmen. So kommt es häifig vor, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin loswerden möchte, es aber keinen Kündigungsgrund gibt. Will der Chef dennoch die Kündigung aussprechen, gibt es diese Option

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen