Ratgeber

Zwei Kinder in Folge Abzüge bei der Elternzeit?

Ein Anspruch auf Elternzeit geht in der Regel nicht verloren, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind kommt. Die Arbeitnehmerin kann die erste Elternzeit abbrechen und Restzeiten bis nach der zweiten Elternzeit aufheben, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Danach muss der Arbeitgeber wichtige Gründe haben, um der Übertragung der Rest-Zeit zu widersprechen. (Az: 9 AZR 391/08)

Eine Reiseverkehrskauffrau aus Bayern hatte kurz nach dem zweiten Geburtstag ihrer Tochter noch einen Sohn bekommen. Daraufhin erklärte sie, sie wolle die erste Elternzeit abbrechen, drei Jahre Elternzeit für ihren Sohn nehmen und danach noch das knappe Restjahr für die Tochter anschließen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Laut Gesetz kann der Arbeitgeber dem Abbruch der ersten Elternzeit nur aus dringenden Gründen widersprechen, wenn ein zweites Kind kommt. Außerdem können bis zu zwölf Monate Elternzeit "mit Zustimmung des Arbeitgebers" auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag übertragen werden. Wie dazu nun das BAG entschied, ist der Arbeitgeber auch hier an "billiges Ermessen" gebunden. Das bedeutet, dass er auch hier schwerwiegende Nachteile darlegen muss, um die Übertragung abzulehnen. Im konkreten Fall sei dies nicht geschehen, urteilte das BAG.

Quelle: ntv.de, AFP

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