Fahrt zur Berufsschule Arbeitgeber muss nicht zahlen
17.11.2008, 11:11 UhrEin Arbeitgeber muss einem Auszubildenden nicht die Fahrt zu einer auswärtigen Berufsschule bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Die Verpflichtung des Betriebes beschränke sich auf die Freistellung des Mitarbeiters und die Weiterzahlung des Arbeitslohns während des Schulbesuchs (Az. 10 Sa 199/08).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Auszubildenden ab. Der Kläger muss eine auswärtige Berufsschule besuchen, da es nur dort eine Fachklasse für seinen Ausbildungsgang gibt. Er war der Meinung, da der Schulbesuch berufliche Gründe habe, müsse sein Arbeitgeber die Fahrtkosten ersetzen. Zur Begründung verwies er auf tarifvertragliche Bestimmungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten des Schulbesuchs zu tragen hat, wenn er den Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst hat.
Das LAG befand nun, der Begriff "veranlassen" müsse eng ausgelegt werden. Eine Fahrtkostenerstattung komme nur infrage, wenn der Ausbilder quasi auf den Besuch einer bestimmten Schule bestanden habe. Das sei hier nicht der Fall. Dass nur eine bestimmte Schule über eine entsprechende Fachklasse verfüge, könne nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden.
Quelle: ntv.de