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Frage aus dem Arbeitsrecht Arbeitsunfähig durch Heuschnupfen?

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Start in die Pollensaison: Wenn die Krankheitssymptome einer Allergie zu stark werden, dürfen sich Arbeitnehmer krankmelden.

Start in die Pollensaison: Wenn die Krankheitssymptome einer Allergie zu stark werden, dürfen sich Arbeitnehmer krankmelden.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)

"Das bisschen Nase laufen ist doch kein Problem". Doch bei manchen Menschen reagiert der Körper heftig auf Allergie auslösende Stoffe. Können Arbeitnehmer sich krankmelden, wenn etwa Pollen fliegen?

Menschen mit Heuschnupfen sind häufig geplagt - die Nase läuft, die Augen jucken und tränen. Aber ist das auch ein Grund, sich krankzumelden? Es kommt darauf an. Jedenfalls wenn die Krankheitssymptome überhandnehmen, lautet die Antwort: ja.

Denn auch bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien gilt: Arbeitnehmer dürfen sich krankmelden, wenn sie aufgrund der Symptome nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit zu verrichten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 37/91) hervor, auf die das Fachportal "Haufe.de" hinweist.

Demnach sind auch Mitarbeiter arbeitsunfähig, die die Arbeitsleistung nur erbringen können, wenn sie dabei das Risiko eingehen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Wer heftig auf Allergie auslösende Stoffe reagiert, kann arbeitsunfähig sein.

Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte im Krankheitsfall in der Regel spätesten am vierten Kalendertag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen.

Arbeitsunfähigkeit muss man beweisen

Es liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Allergie nicht in der Lage ist, den Weg zur Arbeit zurückzulegen. Und auch wenn jemand deshalb zum Arzt oder zu einer medizinischen Behandlung muss, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit.

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Eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit hat eine hohe Beweiskraft. Sollte ein Arbeitgeber Zweifel haben, dass sein Mitarbeiter aufgrund allergischer Symptome nicht arbeiten kann, liegt die Beweislast bei ihm. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse aber verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Das ist gesetzlich geregelt.

Ganz unabhängig davon dürfte das Thema Heuschnupfen in Betrieben und Unternehmen ein Dauerbrenner bleiben und sich sogar noch verstärken. Denn nach Angaben der Europäischen Stiftung für Allergie-Forschung startet die Pollensaison immer früher, schreibt Haufe.de.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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