Ratgeber

Keine Löschung aus Onlineportal Ärzte müssen Bewertungen dulden

Die Urteile in Bewertungsportalen sind subjektiv und nicht immer gerecht. Trotzdem müssen die Betroffenen damit leben, dass über sie gesprochen wird, sagt der BGH. Die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse seien höher zu bewerten als die Persönlichkeitsrechte.

Bewertungsportale sollen die Arztsuche erleichtern.

Bewertungsportale sollen die Arztsuche erleichtern.

(Foto: dpa)

Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen im Internet. Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision eines Münchener Frauenarztes ab. "Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht", betonte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Das Internet-Portal Jameda darf demnach weiter die beruflichen Daten des Arztes und Bewertungen von Nutzern veröffentlichen.

Die fünf Richterinnen und Richter berücksichtigten in ihrem Urteil "das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen". Vor dem Hintergrund der freien Arztwahl trage das Portal dazu bei, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Hamburger Rechtsanwalt Andreas Freitag sagte, jede andere Entscheidung hätte ihn auch sehr überrascht. "Datenschutz ist immer aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet und dieses Rechtsgut muss sich den anderen Freiheitsrechten stellen." Einen besonders hohen Wert habe die Meinungsfreiheit, wie der BGH mit dem Tenor seiner Entscheidung bestätige.

Nach nunmehr drei BGH-Urteilen zu Bewertungsportalen sei deutlich, dass dieses Geschäftsmodell zulässig oder sogar gewünscht sei. "Die Unsicherheit fängt beim Überschreiten der rechtlichen Grenzen an", sagte der Anwalt der Wirtschaftskanzlei FPS. Da werde in nächster Zeit noch viel Arbeit auf die Rechtsprechung, aber auch auf den Gesetzgeber zukommen."

Der niedergelassene Arzt verlangte von den Betreibern des Online-Bewertungsportals, sein Profil bei jameda.de vollständig zu löschen. Dabei wurde er dort überwiegend gelobt: "Toller Arzt - sehr empfehlenswert", hieß es dort unter anderem. Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab. Das Recht des beklagten Münchner Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege, urteilte auch das Landgericht München. Eine wichtige Rolle spielte in der Verhandlung das BGH-Urteil von 2009 zum Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de. Damals wiesen die Richter die Klage einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab.

Quelle: ntv.de

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