Ratgeber

Kollegenbeleidigung via Facebook Auch unter Freunden heikel

Wiegt eine Beleidigung via Facebook schwerer als eine, die dem Gegenüber ins Gesicht gesagt wird? Ja, sagt das Arbeitsgericht Duisburg. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das eigene Facebook-Profil nicht öffentlich einsehbar ist.

Kollegen als Facebook-Freunde? Das kann Ärger geben.

Kollegen als Facebook-Freunde? Das kann Ärger geben.

Grobe Beleidigungen von Kollegen auf Facebook können auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob der Eintrag nur für die Facebook-Freunde sichtbar war oder unter der Einstellung "öffentlich" allen Nutzern zugänglich gemacht wurde. Das hat das Arbeitsgericht Duisburg festgestellt.

Der Kläger hatte seine Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet, nachdem diese ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Vor diesem Hintergrund werteten die Arbeitsrichter die Beleidigung nicht als geplante Verunglimpfungsaktion, sondern als Affekthandlung. Diese wiegt weniger schwer. Zudem waren die Kollegen nicht namentlich benannt und daher von Außenstehenden nicht ohne Weiteres zu identifizieren.

Aus diesen Gründen erklärte das Gericht die Kündigung des Mannes ohne vorherige Abmahnung für unwirksam. Allerdings nur in diesem speziellen Fall. Generell seien Internet-Einträge anders zu bewerten als verbale Entgleisungen am Arbeitsplatz. Die Beleidigung im Netz könne schließlich immer wieder nachgelesen werden und sei deshalb ein nachhaltiger Eingriff in die Rechte der Verunglimpften.

Dass der Facebook-Eintrag nicht öffentlich zu lesen war, werteten die Richter in diesem Fall nicht als mildernden Umstand. Denn unbestritten waren unter den Facebook-Freunden des Klägers auch zahlreiche Arbeitskollegen, die den  Eintrag gelesen hatten.

Quelle: ntv.de, ino

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