Frage aus dem Arbeitsrecht Auf Verlangen des Chefs Arbeitszeit verkürzen?
31.10.2022, 12:16 Uhr
Sind die Prognosen am Arbeitsmarkt düster, bleibt Betrieben, die nicht genug Arbeit für ihre Beschäftigten haben, immer noch das Instrument der Kurzarbeit.
(Foto: Oliver Berg/dpa/dpa-tmn)
Geht es mit der Wirtschaft bergab, kommen auch Arbeitgeber verstärkt in Bedrängnis. Was, wenn das Unternehmen auf einmal darauf drängt, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit verkürzen?
Herrscht im Unternehmen Krisenstimmung, sind Beschäftigte oft darauf bedacht, alles zu tun, um ihren Job zu halten. Müssen sie auf Verlangen des Arbeitgebers auch ihre Arbeitsstunden reduzieren? Ein Arbeitgeber könne bei entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen in wirtschaftlichen Krisensituationen zwar verlangen, dass die Arbeitszeit verkürzt wird, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. "Es ist aber genau für diese Fälle vorgesehen, dass die Agentur für Arbeit dann Kurzarbeitergeld bezahlt."
Kurzarbeit können Betriebe anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die Beschäftigten erhalten dann 60 beziehungsweise 67 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld.
Arbeitszeitkonten in Saisonbetrieben
In Jobs, in denen nicht stetig dieselbe Arbeitsmenge anfällt, etwa in Saisonbetrieben, "arbeitet man häufig mit Arbeitszeitkonten", so der Anwalt weiter. In Zeiten des Hochbetriebs bekommen Beschäftigte weiter ihr reguläres Gehalt ausgezahlt, die Überstunden werden ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. In der schwachen Saison können diese Plusstunden durch Freizeit bei Fortzahlung des regulären Gehalts abgebaut werden.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen und zu vergüten. Und der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf die vereinbarte, vergütete Beschäftigung.
Von sich aus haben Arbeitnehmer in Deutschland hingegen einen Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten. Das gilt zumindest für alle, deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt und deren Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer ihren Wunsch rechtzeitig und richtig vorbringen. Ablehnen kann der Arbeitgeber ein Teilzeitverlangen nur aus dringenden betrieblichen Gründen - und da liegt die Latte sehr hoch.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Quelle: ntv.de, awi/dpa