Ratgeber

Schichtzulagen Aus Teilzeit folgt Teilanspruch

Teilzeitangestellte haben keinen Anspruch auf die gleichen Zulagen für Schichtarbeit und Wechselschichten wie Vollbeschäftigte. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (Az.: 10 AZR 634/07).

Demnach stehen Arbeitnehmern mit einer Teilzeitstelle auch nur Zulagen in anteiliger Höhe zu, berichtet das personalmagazin. In dem Fall wollte eine Krankenschwester mit einem Teilzeitjob eine Zulage in voller Höhe mit der Begründung einklagen, dass Schichtarbeit und Wechselschichten sie genauso belasten wie ihre Kollegen in Vollzeit. Die Richter sahen das aber anders: Wer wie die Klägerin nur auf einer halben Stelle Schichtarbeit leiste, dem stehe auch nur die Hälfte der Zulagen zu.

Quelle: ntv.de

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