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Weniger Steuerlast Außergewöhnliche Belastung abgelehnt? Einspruch kann lohnen

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Außergewöhnlich belastet? Wer etwa durch eine Krankheit immense Mehrkosten hat, kann den Staat unter Umständen am Aufwand beteiligen - indem er die Kosten steuerlich geltend macht.

Außergewöhnlich belastet? Wer etwa durch eine Krankheit immense Mehrkosten hat, kann den Staat unter Umständen am Aufwand beteiligen - indem er die Kosten steuerlich geltend macht.

(Foto: Silas Stein/dpa)

Welche Krankheitskosten sind Steuerzahlern zumutbar? Das ist die entscheidende Frage, wenn es um deren steuerliche Absetzbarkeit geht. Betroffene bewerten das mitunter anders als Finanzämter.

Haben Sie aufgrund einer Krankheit hohe Kosten zu tragen - etwa für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Reha, Kur oder Pflege? Dann können Sie den Aufwand unter Umständen steuerlich geltend machen - als außergewöhnliche Belastung. Das geht aber nur, wenn Ihre Belastung im Vergleich zu anderen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich höher ist.

Liegen die Kosten unter der sogenannten Zumutbarkeitsgrenze, müssen Steuerzahler sie alleine bewältigen. Den darüber liegenden Teil können Betroffene von der Steuer absetzen.

Ein Einspruch kann sich lohnen

Erkennt das Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht an, weil sie unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, kann es sich aber lohnen, Einspruch einzulegen, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Hintergrund: Immer wieder gibt es Verfassungsbeschwerden gegen diese Grenze beim Bundesverfassungsgericht. Bei einem aktuellen Fall muss das Gericht noch über die Annahme der Beschwerde entscheiden. Mit einem Einspruch können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihren Steuerbescheid offenhalten. Entscheidet das Gericht zugunsten des Beschwerdeführers, können unter Umständen auch jene Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen profitieren, deren Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

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Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder, so der Bund der Steuerzahler. Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, senkt der übersteigende Betrag das zu versteuernde Einkommen.

Wichtig: Damit außergewöhnliche Belastungen, die über der Zumutbarkeitsgrenze liegen, überhaupt Anerkennung finden, müssen sie zwangsläufig sein - also Ausgaben, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und denen Steuerzahler sich nicht entziehen können. In bestimmten Fällen benötigt es daher sogar einen Nachweis der Zwangsläufigkeit.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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