Ratgeber

Neues Recht für alte Verträge BGH straft lahme Versicherer

Versicherungsbedingungen sind in den letzten Jahren per Gesetz verbraucherfreundlicher geworden. Manche Versicherer haben die Änderungen allerdings verschlafen. Jetzt stellt der BGH klar: Wenn die alten Klauseln dem neuen Recht widersprechen, sind sie ungültig.

Auch für alte Verträge müssen inzwischen die neuen Regeln gelten.

Auch für alte Verträge müssen inzwischen die neuen Regeln gelten.

(Foto: Rolf van Melis, pixelio.de)

Seit 2008 gelten für Versicherungen neue, verbraucherfreundlichere Rechte. Doch nicht alle Versicherungen haben die Altverträge an das neue Recht angepasst. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof: Die alten Klauseln sind unwirksam. Die betreffenden Versicherungen können sich nicht um Zahlungen drücken und auch nicht einfach nach neuen Regeln entscheiden, wenn die alten noch im Vertrag stehen  (Az.: IV ZR 199/10).

Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die Versicherung berief sich auf die Verletzung der im Vertrag festgelegten Pflicht, die Rohre zu leeren und wollte nur die Hälfte des Schadens übernehmen.

Laut der alten Vertragsbedingungen hätte sie gar nicht zahlen müssen, weil der Wohnungsbesitzer seine Obliegenheiten verletzt habe. Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherer die Leistungen je nach Schwere der Schuld des Kunden nur noch kürzen darf. Dass die Versicherung immerhin die Hälfte der Summe übernehmen wollte, nützte ihr vorm BGH nichts: Sie muss voll zahlen, weil die bestehende Klausel komplett unwirksam ist.

Kunden oft ahnungslos

"Oft weiß der Verbraucher nichts von seinen Rechten, wenn im Vertrag noch die alte, für ihn ungünstigere Rechtslage steht", sagt Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Vorfeld der Entscheidung. "Wenn der Kunde in den Vertrag guckt, muss er wissen, was Sache ist." Die Versicherer hatten nach der Reform ein Jahr lang Zeit, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen. Haben sie die Frist verschlafen, wird nun die ganze Bestimmung unwirksam.

Das Urteil betrifft Versicherer wie Axa , die die Verträge mit ihren Kunden noch nicht an die Gesetzesänderung angepasst haben. Es sei angesichts der Masse an Altverträgen und Policen einfach nicht möglich gewesen, dies in der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Zeit von einem Jahr zu schaffen, sagte ein Vertreter der Branche am Rande der BGH-Verhandlung am Mittwoch.

Noch ist der Kläger aber nicht aus dem Schneider. Möglich ist nach dem Urteil noch eine Reduzierung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften - etwa, wenn der Kunde nicht nur Pflichten vernachlässigt hat, sondern auch den konkreten Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das muss die Versicherung aber nachweisen. Nach altem Recht lag die BEweislast beim Kunden. 

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Quelle: ntv.de, ino/dpa

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