Ratgeber

Auch bei höherer Gewalt Bei Bahn-Verspätung gibt's Geld zurück

3e650046.jpg2986943253592465475.jpg

Personalengpässe, technische Defekte oder Wetterkapriolen - wenn sich ein Zug verspätet, kann das unterschiedliche Gründe haben. Nicht alle kann man der Bahn anlasten. Entschädigung muss sie aber trotzdem zahlen, stellt nun der Europäische Gerichtshof klar.

Entscheidend für die Entschädigung ist nicht die Verspätung bei der Abfahrt, sondern bei der Ankunft am Zielort.

Entscheidend für die Entschädigung ist nicht die Verspätung bei der Abfahrt, sondern bei der Ankunft am Zielort.

(Foto: picture alliance / dpa)

Haben Züge erhebliche Verspätung oder fallen aus, dann haben die  Reisenden Anspruch auf Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn höhere Gewalt im Spiel ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Demnach muss die Bahn auch dann die festgelegten Entschädigungssätze bezahlen, wenn Züge etwa wegen Unwettern, zerstörter Gleisanlagen oder Streiks nicht rollen.

Wie viel die Reisenden in solchen Fällen bekommen, ist europaweit durch die Fahrgastrechte-Verordnung geregelt: Verzögerungen bis zu 59 Minuten muss man hinnehmen, kommt der Zug aber 60 bis 119 Minuten zu spät, kann man 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind es mindestens 50 Prozent. Ausnahmen für den Fall höherer Gewalt sind in dem Gesetz nicht vorgesehen - und das soll laut EuGH auch so bleiben.

Den Fall ins Rollen brachte nicht die Deutsche Bahn, sondern die österreichische ÖBB-Personenverkehr AG. In deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen findet sich eine Klausel, wonach bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist. Legitim sei das durch Regelungen im internationalen Recht. Diese schließen eine Haftung des Unternehmens aus, falls es die Verspätung trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

Entschädigung gilt nur für Fahrpreis

Diese Regelungen stünden aber nicht im Widerspruch zu EU-Recht, urteilten die Richter. Denn die sogenannten Einheitlichen Rechtsvorschriften, auf die sich die ÖBB beruft, sollten dafür sorgen, dass dem Kunden im Einzelfall der entstandene Schaden erstattet wird. Das wären dann beispielsweise die Kosten für eine Übernachtung oder eine Taxifahrt. In den EU-Vorschriften gehe es dagegen um eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises, erklärten die Richter. Sei ein Zug zu spät gekommen, habe der Kunde schließlich nicht die Leistung erhalten, für die er bezahlt habe.

Auch ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei nicht angebracht, erklärten die Luxemburger Richter. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Fluggäste Verspätungen wegen Vogelschlags ohne Entschädigung hinnehmen müssen. Wenn Vögel das Triebwerk ihrer Maschine beschädigen, haben die Passagiere kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung.

Lob von der Bahn

Die Deutsche Bahn hat positiv auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert. Mit dem Urteil sei "Rechtssicherheit in einer für die Verbraucher und für die Eisenbahnen wichtigen Rechtsfrage geschaffen worden", sagte eine Sprecherin des Unternehmens. Die Deutsche Bahn habe aber schon in der Vergangenheit von der Möglichkeit, sich auf einen solchen Haftungsausschluss zu berufen, im Sinne der Kunden "eher zurückhaltend Gebrauch gemacht", fügte sie hinzu.

Auch der Fahrgastverband Pro Bahn lobte die Entscheidung. Das Urteil habe sämtlichen Überlegungen, wo höhere Gewalt anfängt oder aufhört, die Grundlage entzogen. "Für den Fahrgast zählt die Verspätung, nicht der Versuch des Beförderers, sich eventuell von seiner gesetzlichen Entschädigungspflicht zu befreien", sagte Pro-Bahn-Sprecher Gerd Aschoff.

So kommt man an die Entschädigung

Wenn sich ein Zug verspätet, sollte man am besten gleich vor Ort im Zug oder bei der Information oder im Reisezentrum am Bahnhof nach dem Fahrgastrechte-Formular fragen. Dort kann man sich auch die Verspätung bestätigen lassen. Mit dem ausgefüllten Formular und der Fahrkarte kann man sich im Reisezentrum gleich den Entschädigungsbetrag abholen.

Wer die Einlösung am Bahnhof verpasst hat, kann sich das Formular auch online auf der Seite der Bahn herunterladen und ausgefüllt an das Servicecenter Fahrgäste senden. Auch hier ist die Fahrkarte im Original oder als Kopie beizulegen. Bei Handy-Tickets nimmt man die Buchungsbestätigung, die man per E-Mail bekommen hat.    

Quelle: ntv.de, ino/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen