Ratgeber

Steuerschuld und Insolvenz Betrieb darf weiterlaufen

Hohe Steuerschulden und ein laufendes Insolvenzverfahren - angesichts dieser wenig vielversprechenden Situation wollte die Kreisverwaltung einen Gastronomiebetrieb dichtmachen. Das darf sie aber nicht, entschied nun das Verwaltungsgericht Trier.

Vielleicht ist bei dem Kläger ja in Zukunft wieder was zu holen.

Vielleicht ist bei dem Kläger ja in Zukunft wieder was zu holen.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Ein Unternehmen im Insolvenzverfahren darf von den Behörden nicht wegen ausstehender Steuern stillgelegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit der Klage eines Gastronomen stattgegeben. Bei einem behördlich angeordneten Stopp des Betriebs würde auch das gesetzlich festgeschriebene Ziel unterlaufen, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, befanden die Richter.

 

Im Mai 2008 war das Insolvenzverfahren für die Gaststätte des Klägers eröffnet worden, den damals Steuerschulden von etwa 55.000 Euro drückten. Im Folgemonat erlaubte ihm der Insolvenzverwalter, die Gaststätte fortzuführen - auch weil darin die Chance für einen Neustart gesehen wurde. Die Kreisverwaltung machte ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung: Wegen der Steuerschulden untersagte der Eifelkreis Bitburg-Prüm dem Gastronomen im Dezember 2008, sein Gewerbe weiter auszuüben.

 

Normalerweise könne die Kreisverwaltung bei hohen Steuerschulden durchaus ein Gewerbe stoppen, erklärte das Gericht. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren sei dies jedoch anders. Hier habe der Insolvenzverwalter das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse. In der Regel sei es die Gläubigerversammlung, die entscheiden könne, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Bei einem behördlich angeordneten Stopp würde dagegen auch das gesetzlich festgeschriebene Ziel unterlaufen, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils ließen die Richter eine mögliche Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zu (Az.: 5 K 11/10.TR).

Quelle: ntv.de, dpa

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