Phishingangriff auf Ebay-Porsche? Beweislast liegt beim Verkäufer
28.09.2014, 15:12 UhrEin Porsche Cayenne ist begehrt. Leisten können ihn sich allerdings nur die wenigsten. Dementsprechend attraktiv erscheint ein Sofortkaufangebot bei einem Online-Auktionshaus. Doch statt des gekauften Wagens gibt es Schadensersatz. Immerhin.
Wer auf der Internetplattform Ebay einen Wagen anbietet und diesen nach Abschluss der Auktion nicht zur Verfügung stellen kann, ist dem Käufer zu Schadensersatz verpflichtet. Dabei liegt die Beweispflicht darüber, ob das Auto tatsächlich zur Versteigerung stand oder das Angebot manipuliert wurde, beim Verkäufer. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden (Az.: 21 O 135/13).
In dem verhandelten Fall wurde auf Ebay ein Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 Euro eingestellt. Das Fahrzeug war in allen Einzelheiten beschrieben. Die spätere Klägerin kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungs-E-Mail über den getätigten Kauf. Später konnte die Frau den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Ihr Anwalt drängte schließlich auf Erfüllung des Kaufvertrags. Daraufhin teilte der beklagte Verkäufer mit, dass er das Inserat so nicht aufgegeben habe. Er behauptete, Opfer einer Phishingattacke geworden zu sein - der Wagen stehe überhaupt nicht zum Verkauf.
Daraufhin klagte die Käuferin und argumentierte, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug nur zu einem Durchschnittswert von 53.000 Euro hätte erwerben können. Deshalb habe sie Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 16.400 Euro. Der Porsche-Besitzer behauptete hingegen, vergleichbare Fahrzeuge seien günstiger als zum Preis von 36.600 Euro zu bekommen.
Das Landgericht gab der Käuferin recht. Demnach hat der Verkäufer das Ebay-Angebot zu verantworten. Nachdem dieser zunächst behauptet hatte, den Phishingangriff bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt zu haben, konnte er im Prozess einen Nachweis hierfür nicht erbringen.
Da der Verkäufer die Leistung aus dem zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erbrachte, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Das Landgericht ließ dazu die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Wagens ermitteln. Laut Gutachten liegt dieser Wert bei 53.000 Euro. Dabei wurde die Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt. Demzufolge hat der vertragsbrüchige Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 16.400 Euro zu leisten.
Quelle: ntv.de, awi