Ratgeber

Kündigung Beweispflicht bei Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass eine Kündigung den Arbeitnehmer tatsächlich erreicht hat. Es genügt nicht, sie einfach abzuschicken.

Die Beweislast liegt allein beim Arbeitgeber, der dokumentieren muss, dass und wann der Arbeitnehmer die Kündigung bekommen hat. Im Fall einer persönlichen Übergabe der schriftlichen Kündigung reicht es nicht, dass der Arbeitgeber behauptet, sie ausgehändigt zu haben. Um in solchen Fällen Konflikte zu vermeiden, sollten am besten Zeugen anwesend sein. Der Arbeitgeber kann sich die Aushändigung auch vom Arbeitnehmer per Unterschrift bestätigen lassen - der ist allerdings nicht dazu verpflichtet, tatsächlich zu unterschreiben.

Ob der Arbeitnehmer die Kündigung dann auch liest oder einfach wegwirft, ist rechtlich nicht relevant. Mit der Übergabe gilt sie als zugegangen. Ist der Mitarbeiter gar nicht mehr im Betrieb, muss die Kündigung nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt (Az.: 2 AZR 334/57) so zugestellt werden, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Wird die Kündigung einfach per Post zugestellt, gibt es keinen Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer sie bekommen hat. Auch mit dem Verschicken der Kündigung per Einschreiben und Rückschein ist der Arbeitgeber nicht automatisch auf der sicheren Seite. Schließlich muss der Brief in dem Fall den Arbeitnehmer persönlich erreichen, was nicht zwangsläufig gewährleistet ist.

Quelle: ntv.de

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