Ratgeber

Baurechtlich gesehen Bordell keine Vergnügungsstätte

In einem Wohngebiet haben Bordelle einen schweren Stand. Im Gewerbegebiet sind sie dagegen zugelassen, stellt jetzt der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof klar. Denn auch wenn das Freudenhaus mit Extras wie VIP-Bereichen und Sauna aufwartet, handle es sich dabei nicht um einen Vergnügungsbetrieb mit erheblicher Lärmbelästigung.

Wer ein Bordell besucht, tut das in der Regel um des Vergnügens Willen. Dennoch ist ein Bordell von Rechts wegen keine Vergnügungsstätte, wie etwa Spielhallen oder Diskotheken. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim festgestellt. Ein Bordell sei ein "in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Gewerbebetrieb und keine Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts", so die Richter. Sie wiesen die Klage eines Nachbarn gegen den Betrieb in einem Karlsruher Gewerbegebiet ab (Az: 5 S 3239/11).

Der Nachbar, der mit seiner Familie in 130 Metern Entfernung wohnt, fühlte sich von dem Bordellbetrieb mit - laut Gericht - elf "Arbeitsräumen", zwei "VIP-Bereichen", einer Sauna und sanitären Einrichtungen gestört. Ein Bordell passe nicht in ein Gewerbegebiet, es sei eine Vergnügungsstätte.

Das überzeugte die obersten Verwaltungsrichter Baden-Württembergs nicht: Der Begriff der Vergnügungsstätte sei gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise sei darunter eine Freizeitunterhaltung zu verstehen, "die den Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstrieb anspreche oder ausnutze, wie etwa in Amüsierbetrieben, Diskotheken oder Spielhallen". Für ein Bordell der hier beschriebenen Art eigne sich "im Hinblick auf dessen allgemeine sozialethische Bewertung und die Begleiterscheinungen des "Rotlichtmilieus"" eher ein Ort am Stadtrand. Bewohner eines Gewerbegebiets könnten nicht denselben Schutz beanspruchen wie in einem Wohngebiet.

Quelle: ntv.de, dpa

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