Kein Platz für "Chantal" Bordell nicht in jedem Mietshaus erlaubt
17.12.2014, 15:36 Uhr"In München steht ein Hofbräuhaus, doch Freudenhäuser müssen raus, damit in dieser schönen Stadt das Laster keine Chance hat". So sang die Spider Murphy Gang und nahm damit ein Gerichtsurteil vorweg. Nur dass "Chantal" Rosie hieß und es um eine andere Stadt ging.

"Und draußen vor der großen Stadt stehen die Nutten sich die Füße platt ..."
(Foto: imago stock&people)
Grundsätzlich ist Prostitution legal. Dennoch dürfen Hausbesitzer nicht in jedem Fall an Rotlicht-Betriebe vermieten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: BVerwG 6 C 28.13).
In dem verhandelten Fall war die Stadt Frankfurt gegen einen Hausbesitzer vorgegangen, der Räume seines Hinterhaus an ein "Chantal-Massagestudio" vermietet hatte, in dem Prostituierte ihre Dienstleistungen anbieten. Das Grundstück liegt in dem Teil der Stadt Frankfurt am Main, in dem nach der Sperrgebietsverordnung die Prostitution in Prostituiertenwohnheimen, Prostituiertenunterkünften und ähnlichen Einrichtungen verboten ist. Deshalb untersagte die Stadt dem Hauseigentümer, seine Räume für ein sogenanntes Wohnungsbordell zur Verfügung zu stellen. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Klage.
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts schließt die Legalisierung der Prostitution nach Maßgabe des Prostitutionsgesetzes nicht aus, durch den Erlass von Sperrgebietsverordnungen eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung zu erreichen.
Demnach sind der Jugendschutz sowie die Wahrung des öffentlichen Anstandes legitime Gemeinwohlziele. Der Schutz des öffentlichen Anstands erfordert dabei, dass das betroffener Gebiet eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität aufweist. Zum Beispiel als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Die Ausübung von Prostitution in solchen Gebieten ließe demnach Belästigungen und milieubedingte Unruhe wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten.
Nach Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs befinden sich in der Nähe des entsprechenden Hauses Kindertagesstätten und eine Schule sowie Wohnanlagen. Das Gebiet sei schon deswegen durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet, befanden die Richter.
Quelle: ntv.de, awi