Ferienhaus in Spanien Bundesfinanzhof macht Steuersparmodell teuer
02.10.2013, 15:00 UhrFerienimmobilien in Spanien kauft man lieber nicht selber, sondern über eine spanische Kapitalgesellschaft. Das hat zumindest bis vor kurzem so mancher Vermögensberater empfohlen, um spanische Steuern zu sparen. Doch wer glaubt, damit auch dem deutschen Fiskus zu entrinnen, der täuscht sich.
Wer mit einem Gestaltungstrick bestimmte Steuern auf eine spanische Ferienimmobilie sparen will, muss im Gegenzug Einkommensteuer auf eine "verdeckte Gewinnausschüttung" zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: I R 109/10). Die Entscheidung hat vor allem für zurückliegende Jahre Bedeutung, denn seit 2013 gilt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem das Steuerrecht nun bei Spanien liegt.
Bislang war es verbreitete Praxis, dass Interessenten an einer Ferienimmobilie in Spanien diese nicht direkt kauften, sondern eine spanische Kapitalgesellschaft vorschalteten. Nicht nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung und der Anonymität, sondern auch um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern sparen.
Im Streitfall hatte eine vierköpfige deutsche Familie im Jahr 2000 für umgerechnet 1,23 Millionen Euro ein 1000 Quadratmeter großes Grundstück mit Einfamilienhaus und Swimmingpool in Porto Andratx auf Mallorca gekauft. Formal erwarb allerdings eine "Sociedad Limitada" das Objekt. Dies entspricht einer deutschen GmbH, an der die Familienmitglieder jeweils zu einem Viertel die Anteile besaßen.
Keine Miete gezahlt
In dem Haus konnte die Familie das ganze Jahr unentgeltlich Urlaub machen, weitervermietet wurde es nicht. Und dafür muss sie nun Einkommensteuer bezahlen, urteilte der BFH. Denn die kostenlose Nutzung bedeute eine "verdeckte Gewinnausschüttung" durch die spanische Kapitalgesellschaft. Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Gewinnausschüttung von 78.000 Euro pro Jahr geschätzt und diese den Mitgliedern der Familie jeweils zu einem Viertel zugerechnet.
Dieses Vorgehen hat der BFH nun im Kern bestätigt und damit das Steuergestaltungsmodell im Nachhinein unattraktiv gemacht. Auch wenn die Gesellschaft in Spanien von Beginn an keine Einkommensteuer zahlen musste, weil sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet war, schließe das nicht aus, dass die Anteilseigner ihre Vorteile versteuern müssen. Weil die Gesellschafter keine marktübliche Miete gezahlt hätten, käme dies einer verdeckten Gewinnausschüttung gleich. Gegebenenfalls könne die Familie aber Steuern mindernd ansetzen, die sie bereits in Spanien gezahlt hat.
Quelle: ntv.de, ino/AFP