BGH begrenzt Unterhaltspflicht Eigenheim kommt Notgroschen gleich
07.08.2013, 13:22 UhrEine eigenes Haus oder eine Wohnung gelten nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss. Der Bundesgerichtshof stellt in einem Beschluss klar, dass "eine angemessen selbst genutzte Immobilie" in solche Berechnungen nicht einfließt.

Das unterhaltspflichtige Kind muss grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.
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Eine angemessen selbst genutzte Immobilie darf nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden, der auf Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter verklagt wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XII ZB 269/12) entschieden . Zwar sind Verwandte in grader Linie - also etwa Eltern und Kinder - nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, einander zu unterhalten. Dafür müssen sie auch ihr Vermögen einsetzen, betonte der BGH erneut.
Es gebe aber Einschränkungen: So dürfen Eltern wie Kinder ein bestimmtes Nettoeinkommen selbst behalten und außerdem Geld für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. Auch eine Immobilie, die sie selbst nutzen, zählt als ein solcher "Notgroschen", den sie nicht für Unterhalt einsetzen müssen.
Im aktuellen Fall lebt die Mutter des Klägers in einem Altenpflegeheim. Weil ihre Rente dafür nicht reichte, zahlte das Sozialamt der Stadt Fürth innerhalb von zweieinhalb Jahren rund 17. 000 Euro dazu und verlangte von dem Sohn, einem angestellten Elektriker, einen Teil davon zurück. Zunächst mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ bei der Berechnung seines finanziellen Leistungsvermögens die Dreizimmerwohnung des Mannes mit einfließen und verurteilte ihn zur Zahlung von rund 5500 Euro an die Stadt Fürth. Der BGH widersprach dieser Auffassung.
Altersvorsorgevermögen ist geschützt
Von besonderer Bedeutung sind die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.
Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 Prozent von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf.
Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.
Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 Prozent vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.
Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben, entschied der Bundesgerichtshof.
Quelle: ntv.de, awi/dpa