Ratgeber

Alkoholiker Entlassen ist nicht einfach

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen dessen Alkoholabhängigkeit kündigen, dann muss er alle Regeln beachten, die bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten. Eine fristlose Kündigung ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.

Eine Frau, die seit zehn Jahren im Pflegedienst auf einer intensivmedizinischen Station tätig war, kam 2003 und 2006 wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung. Im März 2007 stellte sich in einem Personalgespräch heraus, dass die Ursache der aktuellen Arbeitsunfähigkeit eine erneute Entgiftungskur war. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, kurz darauf auch eine ordentliche.

Gegen die fristlose Kündigung klagte die Frau erfolgreich. Das Arbeitsgericht Naumburg wies in seinem Urteil darauf hin, dass bei einer Alkoholerkrankung eine krankheitsbedingte Kündigung, und nicht eine verhaltensbedingte Kündigung zu erfolgen habe (AZ: 1 Ca 956/07). Alkoholabhängigkeit sei eine Krankheit. Eine fristlose Kündigung aufgrund einer Erkrankung sei aber nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Zumindest hätte der Arbeitgeber genau prüfen müssen, ob für die Übergangszeit der "normalen" Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Das hatte der Arbeitgeber jedoch versäumt. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hatte. Das sind Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer helfen, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und die damit zum Erhalt des Arbeitsplatzes beitragen. Zu diesem Eingliederungsmanagement ist der Arbeitgeber verpflichtet.

Quelle: ntv.de

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