Alleinerziehende Es gibt Geld - aber wo?
07.08.2008, 08:58 UhrAlleinerziehende haben es nicht einfach: Sie müssen Familienarbeit, Kindererziehung und Geldverdienen zu großen Teilen alleine schultern. Das klappt in vielen Fällen nur mühsam. Nach dem Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung sind 24 Prozent der Alleinerziehenden von Armut bedroht - weit mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung (16 Prozent). Es gibt zahlreiche staatliche Leistungen, die Alleinerziehenden helfen sollen - Vielen ist jedoch unklar, wo sie was beantragen können. Hier eine kleine Übersicht:
Elterngeld: Das Elterngeld bemisst sich am Einkommen des betreuenden Elternteils. Es beträgt rund 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens und wird von der Elterngeldstelle für 14 Monate gewährt, wenn beide Eltern in Elternzeit gehen. Alleinerziehende bekommen das Elterngeld für 14 Monate, wenn ihnen die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht.
Kindergeld und Kinderzuschlag: Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, das für das erste bis dritte Kind je 154 Euro im Monat beträgt. Das Kindergeld bekommt derjenige, bei dem Kind lebt. Nach einer Trennung sollten Alleinerziehende einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur stellen, wenn das Kind bei ihnen wohnt, bisher aber der andere Elternteil das Geld bekam. Bezieht der Alleinerziehende ein Einkommen und reicht es nur für seinen Lebensbedarf, nicht aber für das Kind, kann ein Kinderzuschlag beantragt werden.
Unterhaltsvorschuss: Zahlt der Ex-Partner keinen Unterhalt für das Kind, können Alleinerziehende beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Er wird für Kinder bis zwölf Jahre gezahlt, allerdings maximal sechs Jahre lang. Bis zum sechsten Geburtstag gibt es 125 Euro im Monat, danach 168 Euro. Eingehende Unterhaltszahlungen werden vom Vorschuss abgezogen. Er kann auch für die Dauer einer Unterhaltsklage beantragt werden.
Sozialhilfe und Einmalzahlungen: Verdienen Alleinerziehende genug, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber nicht den des Kindes, wird zunächst geklärt, ob dieser Bedarf durch Kindergeld oder Unterhaltszahlungen gedeckt werden kann. Ist das nicht der Fall, kann für das Kind beim Sozialamt Sozialhilfe beantragt werden.
Unabhängig davon, ob Alleinerziehende Arbeitslosengeld beziehen, können sie Anspruch auf Einmalleistungen haben. Diese sind für Sondersituationen gedacht, in denen das Einkommen nicht reicht: bei der Erstausstattung einer Wohnung, der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und bei mehrtägigen Klassenfahrten. Der Antrag geht an das Sozialamt.
Kinderbetreuung: Da Alleinerziehende besonders auf Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, erhalten sie bevorzugt Krippen- und Hortplätze. Die Kosten sind abhängig vom Einkommen. Anträge auf Ermäßigungen nimmt das Jugendamt an. Auch für Tagesmütter gibt es Zuschüsse, wenn diese vom Jugendamt überprüft wurden. Alleinerziehende mit einem Kind über drei Jahren haben Anspruch darauf, von der Bundesagentur für Arbeit bei der Suche nach einem Kinderbetreuungsplatz unterstützt zu werden, wenn sie sonst keine Arbeit aufnehmen können.
BAf öG und Berufsausbildungshilfen: Alleinerziehenden, die nach einer Trennung eine Ausbildung beginnen, steht unter Umständen BAföG zu. Wegen der Familienzeiten gelten für sie die Altersgrenzen nicht. Die Höhe des BAföGs richtet sich nach der Lebenssituation. Seit Ende 2007 gibt es laut Vetter einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro im Monat für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung. Daneben können Alleinerziehende in einer Ausbildung bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfen beantragen.
Wohngeld: Anspruch auf Wohngeld haben Menschen, die keine staatlichen Hilfen wie Arbeitslosengeld II bekommen, aber nur über ein geringes Einkommen verfügen. Ob man Wohngeld bekommt, hängt von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der Miete ab. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gewährt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Zuständig ist die kommunale Wohngeldstelle.
Quelle: ntv.de