Außergewöhnliche Belastungen Flutschäden steuerlich absetzbar
05.06.2013, 11:15 UhrAuch wenn die mitunter massiven Kosten, die durch Hochwasser entstehen, hoffentlich größtenteils von der Versicherung bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, den Rest der Kosten steuerlich abzusetzen.
Vielerorts sind infolge des Dauerregens in den vergangenen Tagen Flüsse und Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häu ser unter Wasser gesetzt. Die angerichteten Schäden sind zum Teil enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere tausend Euro, wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mitteilt.
Zwar sind Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie beispielsweise Hochwasser, verursacht werden, können die Steuerlast hingegen deutlich reduzieren.
Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden - ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus -, können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Dabei müssen außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich zwangsläufig sein, es muss sich um größere Aufwendungen und um einen Einzelfall handeln.
Welche Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, zeigt sich oft erst in der Praxis. Trotz zahlreicher Gerichtsurteile des Bundesfinanzhofs, gibt es keine abschließende Aufzählung, was abgesetzt werden kann. Grundsätzlich abgesetzt werden können die Ausgaben nur, wenn sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen.
Wie hoch diese Eigenbelastung sein darf, hängt von mehreren Faktoren ab. Dabei richtet sich die zumutbare Belastung nach den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Laut Bundesjustizministerium beträgt die Eigenbelastung bei einem Einkommen bis zu 15.340 Euro ein bis fünf Prozent des Einkommens, je nach Größe der Familie. Wer zwischen 15.340 und 51.130 Euro verdient, muss ein bis sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst übernehmen und ab 51.130 Euro zwei bis sieben Prozent.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt daher, auch alle weiteren in diesem Jahr anfallenden Belege, wie beispielsweise für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst "geballt" in der Steuererklärung ansetzen zu können.
Quelle: ntv.de, awi