Ratgeber

Mitarbeiter statt Advokat? Freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

Benötigten Rechtsschutzversicherte bisher juristischen Beistand, konnte es vorkommen, dass ihnen von der Versicherung ein Anwalt oder ein Mitarbeiter zugewiesen wurde. Der Europäische Gerichtshof spricht Versicherten nun die freie Anwaltswahl zu.

Versicherer wollten Kunden oft dazu bewegen, nur bestimmte Vertragsanwälte aufzusuchen oder sich von Mitarbeitern beraten zu lassen.

Versicherer wollten Kunden oft dazu bewegen, nur bestimmte Vertragsanwälte aufzusuchen oder sich von Mitarbeitern beraten zu lassen.

(Foto: Stephanie Hofschlaeger, pixelio.de)

Rechtsschutzversicherte dürfen ihren Anwalt frei auswählen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C 442/12). Das Wahlrecht gilt auch in den Fällen, in denen ein rech tlicher Beistand vor Gericht nicht vorgeschrieben ist.

Mit dem EuGH-Urteil ist der Grundsatz der freien Wahl des Rechtsanwaltes für alle Rechtsschutzversicherungsverträge in der EU verbindlich, erklärt Klaus Schneider, Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer in den Niederlanden seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung verklagt. Als Beistand für das Gerichtsverfahren wählte er einen Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für diesen zu übernehmen. Sie weigerte sich zu zahlen und bot dem Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen Mitarbeiter der Versicherung an, der kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden.

Der EuGH entschied, dass eine Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl für den Versicherungsnehmer nicht einschränken darf und diesem nicht vorschrieben darf, welche Beistand er wählen muss.

In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht, urteilte das Gericht.

Die freie Wahl des Anwalts durch den Versicherungsnehmer darf demnach nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Versicherer entscheidet, dass ein externer Rechtsvertreter in Anspruch genommen werden muss. Die Interessen des Versicherten sind umfassend zu schützen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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