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BGH stärkt Verbraucherrechte Gaskunden erhalten Geld zurück

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Gaskunden gegen Preiserhöhungen erneut gestärkt. Mit einem Urteil vom Mittwoch kippte das Karlsruher Gericht eine Klausel in einem sogenannten Sondervertrag, die dem Versorger das Recht zur Anhebung der Preise einräumte und dafür pauschal auf die Regeln für Tarifkunden verwies. Die Klausel sei nicht hinreichend klar und verständlich, weil sie nicht deutlich mache, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen. Das Urteil gilt nicht für normale Tarifkunden.

Damit gab das Gericht einem Verbraucher recht, der sich gegen mehrere Preisanhebungen der Regionalgas Euskirchen in den Jahren 2005 und 2006 gewehrt hatte. Er hielt die Steigerungen von zunächst 3,15 auf zuletzt 4,51 Cent pro Kilowattstunde für unangemessen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage abgewiesen, weil der Versorger lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben habe. (Az: VIII ZR 274/06)

Sondervertrag abgeschlossen

Besonderheit des Falls ist der Umstand, dass der Kunde mit seinem Gasversorger einen Sondervertrag geschlossen hatte. Diese Verträge schließen vor allem Kunden ab, die mit Gas heizen und einen höheren Verbrauch haben. Sie unterscheiden sich etwa bei Preisgestaltung, Laufzeit und Kündigungsfrist von den normalen Tarifverträgen. Allerdings variieren die Klauseln, so dass das BGH-Urteil keine generelle Auswirkung auf alle Sonderverträge hat. Holger Krawinkel, Energie-Experte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, vermutet zudem, dass die Versorger viele solcher Vertragsbestimmungen bereits an die juristischen Anforderungen angepasst haben oder dies umgehend nachholen werden. Die Konsequenzen des Urteils dürften damit nur kurzfristig sein, erläuterte Krawinkel.

Der BGH ließ offen, ob Preisanpassungsklauseln erlaubt sind, wenn sie im Detail auf die für Tarifkunden geltenden Regeln verweisen. Im konkreten Fall sei der Bestimmung nicht einmal eindeutig zu entnehmen, dass der Versorger überhaupt das Recht zur Erhöhung der Preise zustehen soll. Vertragsklauseln - sogenannte "allgemeine Geschäftsbedingungen" - werden vom BGH streng kontrolliert.

Eingeschränkt gerichtlich überprüfbar

Bereits im April hatte der BGH eine einseitige Preiserhöhungsklausel in einem Sondervertrag beanstandet. Preisanhebungen bei Tarifkunden sind nach einem Urteil von 2007 nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Vergangene Woche hat das Karlsruher Gericht zudem die Möglichkeiten zur kartellrechtlichen Überprüfung "marktbeherrschender" Gasversorger verbessert - das derzeit wohl wirksamste Instrument der Gaspreiskontrolle: Nach mehreren Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamts haben Anfang des Monats 29 führende Gasversorger den Kunden Rückerstattungen von rund 127 Millionen Euro zugesagt.

Quelle: ntv.de

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