Ratgeber

Nacktjogger und Terrassen-Sex Heiße Sommer-Urteile

Nacktjogger, Frustzwerge und lautstarke Gartenfeste sorgen im Sommer für ganz spezielle Streitigkeiten, über die deutsche Gerichte entscheiden müssen.

Mit Bikini gibt's garantiert keinen Streit.

Mit Bikini gibt's garantiert keinen Streit.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Wenn es endlich sonnig und heiß wird, haben es die deutschen Richter wieder mit kuriosen, aber typischen Fällen zu tun. Nackt Sonnenbaden ist beispielsweise ein Dauerthema. So legte sich eine Mieterin unbekleidet zum Sonnen in ihren gemieteten Garten. Ihr Vermieter fand das ungehörig und kündigte. Die Mieterin klagte und bekam Recht: Das Amtsgericht Merzig kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Mieterin den Hausfrieden nicht störe (Aktenzeichen: 23 C 1282/04).

Sex stört den Hausfrieden

Zu mehr als nackter Haut sollten sich Mieter allerdings nicht hinreißen lassen: Wer sich auf der einsehbaren Terrasse liebt, riskiert eine Abmahnung vom Vermieter. Laut dem Amtsgericht Bonn ist die Abmahnung rechtens, weil Sex als „Störung des Hausfriedens“ gilt (Aktenzeichen: 8 C 209/05).

Auf wenig Erbarmen stieß auch ein Sportler, der nur mit Turnschuhen und Socken bekleidet in seiner Heimatstadt zu spazieren und joggen pflegte. Ordnungshüter sahen das als Belästigung der Allgemeinheit an und verboten dem Nacktjogger sein Hobby. Auch der angerufene Verwaltungsgerichtshof Mannheim wollte ihm nicht beistehen (Aktenzeichen: 1 S 972/02).

Wann Lärm aus Nachbars Garten hingenommen werden muss, beurteilen Richter dagegen von Fall zu Fall unterschiedlich. Vergleichsweise einfach liegt der Fall beim Rasenmähen: Hier regelt die Geräte- und Maschinenlärmverordnung, was erlaubt ist und was nicht. Gestutzt werden darf der Rasen danach in Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Die Länder können darüber hinaus weiter reichende Schutzvorschriften erlassen.

Spielende Kinder dürfen laut sein

Kinder dürfen laut sein.

Kinder dürfen laut sein.

Kinderlärm wird auch immer wieder zum Zankapfel vor Gericht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte kinderfreundlich und wies eine Klage auf Verhinderung spielbedingten Kinderlärms ab. Im besagten Fall störten sich die Bewohner eines Einfamilienhauses am Lärmpegel, der durch spielende Kinder auf einer angrenzenden Spielstraße entstand. Wer sich für das Wohnen in einer kinderfreundlichen Umgebung entscheidet, habe hierdurch bedingte Nachteile wie spielbedingten Kinderlärm hinzunehmen, so die Richter.

Auch geräuschfreie Mittagspausen könnten unter den heute gegebenen Lebensumständen mit zeitlich nicht mehr abgegrenzten Arbeits- und Ruhezeiten nicht gefordert werden (Aktenzeichen: 9 U 51/95). „Wenn es um Kinderlärm geht, fordern die Gerichte von den Nachbarn stets eine erhöhte Toleranz“, erklärt Robert Schweizer, auf Nachbarschafts- und Wirtschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in München.

Viel Spaß beim Gartenfest

Relativ viel Spaß versteht die Jurisprudenz auch bei sommerlichen Gartenfesten: Dagegen können Nachbarn in einem typischen Wohngebiet im Regelfall nichts sagen. Vor allem dann, wenn nach 22.00 Uhr im Partykeller oder im Gartenhaus weitergefeiert wird (Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen: 2/21 O 424/88).

Bei dauerhaftem Radiogedudel hört die Toleranz dagegen auf: Das Oberlandesgericht München entschied, dass Radiogeräusche von der Nachbarterrasse in einer Reihenhausanlage bereits dann unzulässige Immissionen sind, wenn sie deutlich wahrnehmbar sind (Aktenzeichen: 25 U 1838/91).

Fiese Zwerge sind verboten

Die Gartendekoration steht ebenfalls oft auf der juristischen Agenda. „Eigentümer können im Prinzip machen, was sie wollen“, klärt Schweizer auf. Eine Ausnahme sind sogenannte Frustzwerge, die dem Nachbarn Mittelfinger und blanken Po entgegen strecken. Stehen sie so, dass der Nachbar sie sehen kann, stellen sie eine Ehrverletzung dar und müssen entfernt werden (Amtsgericht Grünstadt, Aktenzeichen: 2a C 334/93).

Mieter dürfen auf ihrem eigenen Balkon dagegen nach Belieben Blumenkästen und Rankpflanzen anbringen (Landgericht München, Aktenzeichen: 13 S 2348/01). Allerdings sind sie bei der Wahl der Bepflanzung nicht völlig frei: Einem Mieter, der auf seinem Balkon 14 Cannabispflanzen züchtete, aus denen er rund 1000 sogenannte Konsumanteile hätte herstellen können, wurde fristlos gekündigt. Das Landgericht Ravensburg gab dem Vermieter Recht (Aktenzeichen: S 127/01).

Quelle: ntv.de, dpa

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