Erben wird teurer Jetzt überlegt handeln
01.02.2007, 06:35 UhrDas Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche steuerliche Bewertung von Grundvermögen, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Kapitalvermögen als verfassungswidrig eingestuft. Da das Gericht keine zeitliche Rückwirkung des Beschlusses angeordnet, sondern dem Gesetzgeber den Auftrag zu einer Korrektur binnen zwei Jahren erteilt hat, ist für eine Übergangsfrist noch die geltende Regelung anzuwenden.
Nach geltendem Recht sind Grundstücke und Betriebsvermögen für die Bemessung der Erbschaftsteuer nur mit einem Teil ihres Verkehrswertes zu berücksichtigen, während andere Kapitalanlagen wie Wertpapiere oder Bargeld stets mit dem vollen Wert angesetzt werden. Dies wurde vom Gericht als gleichheitswidrig beanstandet. Bei bebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen wird häufig nicht viel mehr als die Hälfte des tatsächlichen Wertes zugrunde gelegt. Wer Immobilien im Wert von 500.000 Euro erbt, zahlt daher deutlich weniger Erbschaftsteuer als der Erbe von Spareinlagen oder Wertpapieren mit gleichem Wert.
Schenkung zu Lebzeiten
Wer die Vorzüge der geltenden Regelung noch ausnutzen will, sollte sich deshalb bald Gedanken über eine Überlassung zu Lebzeiten machen. Bei langfristiger Betrachtung hat dies den weiteren Vorteil, dass die steuerlichen Freibeträge (für Kinder derzeit 205.000 Euro pro Kind) unter Umständen mehrfach ausgenutzt werden können. Denn die Freibeträge stehen alle zehn Jahre in voller Höhe neu zur Verfügung.
"Eine Überlassung zu Lebzeiten will allerdings gut überlegt sein", so Dr. Rainer Regler, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern, "da die Eltern nach der Übertragung auf die Kinder die Immobilie nicht mehr an Dritte verkaufen oder für Kredite belasten können, falls doch noch Geld benötigt wird". Viele Unternehmer können sich zu Lebzeiten nicht von ihrem Betrieb trennen und lassen es auf die Nachfolge nach ihrem Tod ankommen.
Nichts überstürzen
Die "Stiftung Warentest" rät allerdings, jetzt nicht überstürzt Immobilien zu übertragen. Der damit zusammenhängende Aufwand ist nicht gering. Da eine notarielle Beurkundung notwendig ist, summieren sich die Kosten inklusive der Änderung der Grundbuchseintragung schnell auf ein Prozent des Immobilienwertes. Darüber hinaus müssen sich die Beteiligten Gedanken über die Wohnrechtsregelung der Schenker machen.
Wer allerdings ohnehin seinen Kindern Geld für den Kauf einer Immobilie schenken möchte, sollte sich nicht mehr allzu lange Zeit lassen. Denn wer das Geldgeschenk nach noch geltendem Recht mit der Auflage verbindet, eine bestimmte Immobilie zu kaufen, kann eine satte Steuerersparnis einstreichen. Einzige Bedingung: Das Geldgeschenk darf den Kaufpreis der Immobilie nicht übersteigen.
Quelle: ntv.de