Nüchtern hinterm Steuer Joint gefährdet Führerschein
15.11.2013, 13:12 UhrWer hin und wieder Alkohol trinkt und gelegentlich kifft, dem kann der Führerschein entzogen werden – selbst wenn derjenige sich nie berauscht hinter das Steuer gesetzt hat.
Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kann auch bei unregelmäßigem Konsum eine mangelnde Fahreignung begründen. Unabhängig davon, ob der Führerscheininhaber im Straßenverkehr auffällig geworden ist, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Az.: 3 C 32.12).
In dem verhandelten Fall wandte sich ein 31-jähriger Mann gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Führerscheinbehörde ausgesprochen, weil bei ihm im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorgelegen hatte. Dies führte nach der Regelbewertung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung.
Zwar hatte der Mann angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung zu einem medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war, konnte auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden, argumentierte die Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte dem Mann im Wesentlichen rechtgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, dass die genannte Bestimmung einschränkend ausgelegt werden müssten. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei.
Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich gewesen, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Demnach durfte die Führerscheinstelle der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob die Bereitschaft des Mannes, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, vorhanden ist.
Quelle: ntv.de, awi