Ratgeber

Schenkung unzumutbar Kann das Haus zurückgefordert werden?

Geschenkt ist geschenkt - wiederholen ist gestohlen. Dieser Spruch gilt für Schwiegereltern nicht zwingend bei einer Scheidung ihres Kindes, hat der BGH entschieden.

Auch bei groben Undank können - anders als im verhandelten Fall - Geschenke zurückgefordert werden.

Auch bei groben Undank können - anders als im verhandelten Fall - Geschenke zurückgefordert werden.

(Foto: dpa-tmn)

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) können Schwiegereltern Geschenke nach einer Scheidung unter Umständen vom Ex-Schwiegerkind zurückfordern. Das gilt auch für ein so großes Geschenk wie ein Haus. (Az.: XII ZB 181/13)

In dem Fall hatte ein Vater seiner Tochter und deren Mann 1993 je zur Hälfte ein Haus geschenkt. Der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Mann zog aus der Ehewohnung aus. Nach der rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens; der Vater forderte daraufhin aber eine Haushälfte von seinem Ex-Schwiegersohn zurück.

Der BGH gab dem Schwiegervater recht: Solche Schenkungen könnten rückabgewickelt werden, hieß es. Voraussetzung ist demnach, dass die Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung erfolgt, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen sah der BGH erfüllt. Der Schwiegervater kann demnach die Haushälfte zurückverlangen, muss aber seinen Ex-Schwiegersohn für dessen finanziellen Verlust entschädigen.

Darüber hinaus befand das Gericht, dass die vom Ehemann angeführte Verjährungsfrist von drei Jahren, für nicht anwendbar. Denn Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung sehe eine zehnjährige Verjährungsfrist vor, urteilte der BGH.

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Quelle: ntv.de, awi/dpa

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