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Nach Urteil zu Preiserhöhungen Kann man sich von Netflix Geld zurückholen?

Netflix räumt sich in seinen Nutzungsbedingen selbst das Recht ein, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern.

Netflix räumt sich in seinen Nutzungsbedingen selbst das Recht ein, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern.

(Foto: Fabian Sommer/dpa)

Das Landgericht Berlin hat geurteilt: Netflix darf nicht einseitig die Preise erhöhen. Das Unternehmen bestreitet dies zwar, dennoch können Abonnenten versuchen, zu viel gezahltes Geld zurückzufordern. Praktische Folgen hat das Urteil aber nur, wenn Kunden den Preiserhöhungen nicht zugestimmt haben.

Netflix räumte sich über eine Vertragsklausel das Recht ein, "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" seine Abo-Preise zu ändern, "um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln". Doch diese Klausel ist unzulässig. Das hat das Landgericht (LG) Berlin (Az.: 52 O 157/21) nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) entschieden. Doch einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen, so die VZBV.

Zahlten Nutzer für das Standard-Abo zu Beginn noch 8,99 Euro pro Monat, kostet das gleiche Angebot mittlerweile 12,99 Euro monatlich. Ähnlich sieht es beim Premium-Abo aus: Gestartet mit 11,99 Euro pro Monat zahlen Kunden nun 17,99 Euro monatlich. Nur der Preis für das Basis-Angebot ist mit 7,99 Euro konstant geblieben. Wer Netflix im Dauer-Abo nutzt und die Preisanpassungen bislang stillschweigend akzeptiert hat, kann die zu viel gezahlten Gebühren nun zurückfordern. Das können bis zu 226 Euro sein. Nämlich dann, wenn das Abo noch vor der ersten Preiserhöhung im Jahr 2017 abgeschlossen und seither nicht gekündigt wurde. Praktische Folgen hat das LG-Urteil für Netflix-Abonnenten aber nur, wenn Kunden Preis­erhöhungen nicht, wie von Netflix behauptet, zuge­stimmt haben.

Erstattung einfordern?

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Die Stiftung Warentest geht davon aus, dass Betroffene die Erstattung aktiv einfordern müssen, weil Netflix selbst derzeit keine Rückzahlungen vorsieht. Damit man Erstattungsansprüche rechtssicher geltend machen kann, haben die Tester einen Musterbrief mit ausführlichen Hinweisen vorbereitet. Diesen man sich sich kostenlos herunterladen. Die Zustellung des Briefes sollte auf dem Postweg erfolgen. Warentest gibt dafür die Adresse "Netflix International B.V., Karperstraat 8-10, 1075 KZ Amsterdam, Niederlande" an.

Allerdings erfolgt eine Erstattung erst dann, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Das ist noch nicht der Fall, da Netflix Berufung einge­legt hat. Die Rechts­experten von Stiftung Warentest gehen aber davon aus, dass das für die Berufung zuständige Kammerge­richt in Berlin und der Bundes­gerichts­hof das Urteil bestätigen werden. Spätestens nach Ablauf der darin vorgeschlagenen Zahlungs­frist ist Netflix laut Stiftung Warentest in Verzug und muss den dafür vorgesehenen gesetzlichen Zins in Höhe von aktuell 4,12 Prozent zahlen. Das Unternehmen kann Abonnenten mit alten Preisen dann jedoch kündigen. In diesem Fall kann dann nur ein neues Abo zu den aktuellen Konditionen abgeschlossen werden.

Quelle: ntv.de, awi

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