Ratgeber

Fristlose Kündigung wirksam Kaution nicht für Mietrückstände

Mieter können Mietrückstände nicht mit ihrer Kaution begleichen - und auch nicht mit den Zinsen, die die Kaution abwirft. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Vermieter verlangen in der Regel die Zahlung einer Kaution. Das Geld ist dann an das konkrete Mietverhältnis gebunden und nicht beliebig verrechenbar.

Vermieter verlangen in der Regel die Zahlung einer Kaution. Das Geld ist dann an das konkrete Mietverhältnis gebunden und nicht beliebig verrechenbar.

Während eines laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter nicht seine beim Vermieter hinterlegten Kaution gegen offenstehende Mietrückstände verrechnen. In dem konkreten Fall hatte ein Mann wegen Zahlungsschwierigkeiten für zwei Monate seine Miete nicht gezahlt und deshalb eine Räumungsklage kassiert. Seinerzeit übernahm die Stadt München die ausstehenden Mieten, wodurch die Kündigung unwirksam wurde.

Kurze Zeit später zahlte der Mieter aber erneut die Miete nicht. Darauf kündigte die Vermieterin abermals. Nachdem der Mieter nicht auszog und auch die Mieterückstände nicht bezahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.

Vor dem Amtsgericht erklärte er, er habe seine Vermieterin gebeten, für die ausstehenden Mietzahlungen die hinterlegte Kaution einzubehalten. Wenigstens die Zinsen, die beim Anlegen der Kaution entstanden seien, habe sie ihm auf die Mietschuld anrechnen müssen, argumentierte er. Das Gericht wies dies zurück. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab jedoch der Vermieterin recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Der Mieter habe sich mit zwei Monatsmieten in Verzug befunden, so dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Während eines laufenden Mietverhältnisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, so dass er gegen die Mietzinsforderungen nicht hatte aufrechnen können.

Dass der Mieter behauptete, er habe ein Zurückbehaltungsrecht auf die Kaution, weil die Vermieterin ihn nicht über die Anlage des Geldbetrags und die Höhe der Zinsen informiert habe, wies das Gericht ebenfalls zurück. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruches gegen die Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen würde einen Verzug nur ausschließen, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt werde. Hier habe der Mieter das Zurückbehaltungsrecht aber erstmals im Februar vorgetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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