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Arbeitnehmer aufgepasst Kein Geld bei Quarantäne für Reiserückkehrer?

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Quarantäne könnte zukünftig nicht nur langweilig, sondern auch teuer werden.

(Foto: imago images/Sabine Gudath)

Der Urlaub steht vor der Tür oder ist bereits angetreten. Leider aber auch die Delta-Mutante des Coronavirus. Nun werden unter anderem Forderungen nach verschärften Quarantäneregeln für Reisende laut. Welche finanziellen Folgen dies für urlaubende Arbeitnehmer schon jetzt haben kann, lesen Sie hier.

Die Liste der Corona-Risikogebiete in Europa wird immer kürzer. Somit könnte eigentlich ein relativ ungetrübter Sommerurlaub für Arbeitnehmer im Reisejahr 2021 drin sein. Wenn sich da nicht zunehmend die Delta-Mutante des Coronavirus breitmachen würde. Derart wurde gerade Portugal als Virusvariantengebiet eingestuft. Nun mehren sich die politischen Forderungen nach Quarantäne und konsequenten Doppel-Tests bei der Rückkehr für Urlauber. Letzteres sollte für Reisende zumutbar sein. Vorausgesetzt sie ist annehmbar organisiert.

Bei einer Quarantäne sieht die Sache schon anders aus. Wie ist die aktuelle Rechtslage für reisende Arbeitnehmer, die unmittelbar nach dem Urlaub unfreiwillig noch ein paar Tage mehr ohne ihre Kollegen auskommen müssen? Fragen und Antworten zum Thema:

Was gilt grundsätzlich bei Quarantäne für die Lohnfortzahlung?

Reisende, die aus dem Urlaub zurückkehren und in Quarantäne gehen, mussten noch letztes Jahr keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten. In Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Entschädigungsregelung enthalten, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufkommt, wenn jemand "Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet".

Quarantäne-Zeiten, die wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers angeordnet werden, sind wie alle Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht mit dem Jahresurlaub zu verrechnen. Ist der Arbeitnehmer nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet unter Quarantäne gestellt worden, so ist er nicht arbeitsunfähig und folglich weiterhin zur Arbeit verpflichtet.

Erbringt er seine Arbeit von zu Hause beziehungsweise von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Ist ihm dies nicht möglich, erhält er eine Entschädigung in Höhe seines bisherigen Nettogehalts. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag in diesem Fall aber später von der Behörde zurückholen, welche die Quarantäne angeordnet hat. Eine Verrechnung mit seinem Jahresurlaub findet auch hier nicht statt.

Wie sieht die Sache für Rückkehrer aus einem Risikogebiet aus?

Für die Quarantänepflicht des Reisenden ist es ohne Bedeutung, ob das Zielland schon vor der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war. Ein Rückkehrer unterliegt daher den jeweiligen Quarantäne- beziehungsweise Testpflichten.

Allerdings besteht während der Quarantäne auch dann Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, wenn ein Rückkehrer aus einem Gebiet, das erst nach seiner Anreise zum Risikogebiet erklärt wurde, sich nicht entgegen öffentlichen Empfehlungen eigenverantwortlich in eine Situation gebracht hat, aufgrund derer er anschließend in Quarantäne muss.

Anders verhält es sich, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Er also von vornherein weiß, dass er sich in ein Risikogebiet begibt. Arbeitnehmer, die ihren Urlaub gezielt in einem Risikogebiet verbringen und die sich nach ihrer Urlaubsrückkehr in häusliche Quarantäne "absondern" müssen, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Entschädigung.

Was, wenn der Mitarbeiter im Urlaub erkrankt?

Auch hier gilt, den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an seiner Erkrankung treffen. Ein Verschulden trifft diesen insbesondere dann, wenn er freiwillig in ein Corona-Risikogebiet gereist ist und somit eine Infektion billigend in Kauf genommen hat. Erkrankt ein Arbeitnehmer daher in seinem Urlaub bei einer Reise in ein Risikogebiet, sollte er deshalb erwägen, ob er sich unter Verzicht auf sein Gehalt krankmelden möchte, um seinen Urlaub aufzusparen oder ob er es vorzieht, sich nicht krankzumelden, sondern weiter Urlaub in Anspruch zu nehmen und entsprechend sein Gehalt zu beziehen.

Drohen demjenigen arbeitsrechtliche Sanktionen, der nach seinem Urlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne muss?

Sanktionen im eigentlichen Sinne wie Abmahnungen oder eine Kündigung hat ein Arbeitnehmer nicht zu befürchten. Er muss aber den Verlust seiner Vergütung in Kauf nehmen, wenn er sich frei entschieden hat, in ein Risikogebiet zu reisen. Weitere Sanktionsmöglichkeiten bestehen nicht. Ein Arbeitgeber kann nicht von einem Arbeitnehmer verlangen, eine Reise in ein Risikogebiet zu unterlassen. Als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss am Ende jeder selbst entscheiden können, ob er das erhöhte Risiko einer Corona-Infektion bei einer Reise in ein Risikogebiet auf sich nehmen möchte. Entsprechend kann ein Arbeitgeber es auch im Nachhinein nicht sanktionieren, wenn ein Arbeitnehmer die freie Entscheidung trifft, in ein Corona-Risikogebiet zu reisen und er deswegen in Quarantäne muss.

Mehr zum Thema

Gibt es eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über seinen Aufenthaltsort während des Urlaubs gegenüber dem Arbeitgeber?

Normalerweise hat ein Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran, einen Arbeitnehmer nach seinen Urlaubsplänen zu fragen. Aufgrund der rechtlichen Folgen einer Reise in ein Risikogebiet gilt aber etwas anderes. Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten für die Gesundheit seiner anderen Mitarbeiter und Kunden, daher muss es ihm erlaubt sein, auch die Information einholen zu können, ob ein Arbeitnehmer ein erhöhtes Risiko mit sich trägt, an Covid-19 erkrankt zu sein.

Quelle: ntv.de, awi

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