Ratgeber

Kündigung droht Kein Kiffen am Wochenende

"Arbeit ist Arbeit und Schnaps ist Schnaps" - oder? Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Feierabend den Chef nichts angeht. Das stimmt aber nur bedingt. Wenn der Drogenkonsum die Arbeit beeinträchtigen kann, ist das ein Kündigungsgrund.

Cannabis gilt zu Unrecht als "weiche Droge": Heutzutage ist es in deutlich höheren Konzentrationen erhältlich als früher.

Cannabis gilt zu Unrecht als "weiche Droge": Heutzutage ist es in deutlich höheren Konzentrationen erhältlich als früher.

(Foto: dpa)

In der Regel geht es den Chef nichts an, was Mitarbeiter in ihrer Freizeit machen. Doch wer am Wochenende kifft, kann deshalb gekündigt werden. Das gilt jedenfalls, wenn der Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts.

In dem Fall hatten die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) einem Gleisbauer gekündigt. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung hatte das Drogenscreening bei ihm erhöhte Werte für Cannabisstoffe ergeben. Der Mann gab daraufhin zu, in seiner Freizeit am Wochenende Cannabisprodukte zu konsumieren. Der Arbeitnehmer hatte dabei nie während seiner Arbeitszeit Cannabis konsumiert. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung klagte der Mann.

Die Richter erklärten die Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam. Denn kündigt ein Unternehmen einem Mitarbeiter ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam. Dagegen darf der Arbeitgeber eine tatsächliche weitere Beschäftigung verweigern, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers, das zur Kündigung geführt hat, bei Weiterbeschäftigung ein Sicherheitsrisiko birgt.

Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen. Allerdings müsse der Verkehrsbetrieb BVG ihn trotz der unwirksamen Kündigung nicht weiter beschäftigen. Als Gleisbauer werde er in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt, so die Richter. Eine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das der Arbeitgeber nicht eingehen müsse.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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