Ratgeber

Verbotener Arbeitsweg Kein Lohn für Schwangere

Schwangere haben keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn ihnen der Arzt nur die Anreise zum Arbeitsplatz verbietet, nicht aber die Tätigkeit selbst. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass Mutterschutzlohn bei einem Arbeitsausfall nur dann verlangt werden kann, wenn Mutter oder Kind durch die bisherige Arbeit oder eine Ersatztätigkeit gefährdet würden (Az: 17 Sa 1855/07). Die Richter wiesen damit die Klage einer Flugbegleiterin zurück.

Die Fluggesellschaft hatte ihr für die Zeit der Schwangerschaft einen ungefährlichen Ersatzarbeitsplatz beim Bodenpersonal angeboten. Ihre Ärzte verboten jedoch die einstündige Autofahrt im Berufsverkehr. Die Frau blieb deshalb zu Hause und forderte Mutterschutzlohn. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab, woraufhin die Frau erfolglos klagte. Die Richter argumentierten, dass ein ärztliches Verbot, das sich nur auf den Arbeitsweg bezieht, kein Beschäftigungsverbot im Sinne des Mutterschutzgesetzes darstelle. Die Ersatztätigkeit sei schließlich aus medizinischer Sicht unproblematisch und das Wegerisiko liege beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss deshalb keinen Lohn zahlen, wenn die Frau nicht zur Arbeit kommt.

Quelle: ntv.de

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