Schmähkritik am Arbeitgeber Kein Rauswurf für "Gefällt mir"
09.08.2012, 11:29 UhrWer private Netzwerke wie Facebook nutzt, kann nicht sicher sein, dass das, was er dort von sich gibt, privat bleibt. Diese Erfahrung muss auch eine Sparkassen-Angestellte machen, die wegen eines "Gefällt mir"-Klicks fristlos gefeuert werden soll. Die Zustimmung gilt schließlich einer Schmähritik an ihrem Arbeitgeber.
Wer seinen Arbeitgeber bei Facebook oder in anderen öffentlichen Netzwerken beleidigt, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch allein die Zustimmung zu einer Schmähkritik via "Gefällt mir"-Button rechtfertigt es nicht, den Mitarbeiter vor die Tür zu setzen. Das hat das Arbeitsgericht Dessau Roßlau entschieden.
In dem Fall wollte eine Sparkasse einer Abteilungsdirektorin fristlos kündigen. Die Frau war 25 Jahre bei der Bank angestellt und hätte einige Monate später mit einer Abfindung aus dem Betrieb ausscheiden sollen. Doch dann vergrätzte sie ihren Noch-Arbeitgeber mit ihrer Zustimmung zu einem heiklen Bild. Dieses zeigte einen Fisch, dessen Mittelstück durch das Sparkassensymbol ersetzt war. Daneben die Worte "Unser Fisch stinkt vom Kopf". Die Fischdarstellung hatte der Ehemann der Sparkassen-Mitarbeiterin gepostet, zusammen mit dem Kommentar "Hab gerade mein Sparkassen-Schwein auf Ralf-Thomas getauft. Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger." Ralf und Thomas sind die Vornamen der beiden Bank-Vorstände.
155 Facebook-Freunde des Ehemanns konnten das heikle Posting und das "Gefällt mir" der Abteilungsdirektorin sehen, darunter auch zahlreiche Mitarbeiter und Kunden der Sparkasse. Die Geschäftsleitung erfuhr durch einen anonymen Hinweis von der Sache und forderte die Frau zu einer Stellungnahme auf. Der Eintrag verschwand daraufhin aus dem Netz, dennoch folgte einige Tage später die Kündigung.
Firma konnte nichts beweisen
Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin. Nicht sie habe den "Gefällt mir"-Button angeklickt, sondern ihr Ehemann, der ebenfalls Zugang zu ihrem Facebook-Profil habe. Man hätte sie vor der Kündigung zumindest abmahnen müssen. Das sahen auch die Richter so. Eine Kündigung, die sich allein auf Vermutungen stütze, sei unrechtmäßig. Und für das Verhalten ihres Ehemannes könne man die Frau nicht verantwortlich machen. Unabhängig davon wäre es aber auch zweifelhaft, ob die in der Betätigung des "Gefällt-mir-Buttons" liegende einmalige Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, heißt es in dem Urteil.
Eines stellten die Richter aber auch klar: Hätte die Frau tatsächlich selbst auf "Gefällt mir" gedrückt, wäre das ein Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ein über Facebook verbreitetes Statement hat nicht den Charakter eines vertraulichen Gesprächs unter Freunden oder Arbeitskollegen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob ein Posting über den öffentlichen oder den sogenannten privaten Bereich erfolgt. Ein Facebook-Nutzer müsse immer mit einer Veröffentlichung rechnen, so das Gericht. Zudem fielen Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen auch nicht unter das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Quelle: ntv.de, ino