Ratgeber

Billiger büßen? Kein Sozialtarif für Raser

Relevant ist nur, was man bei der Messung auf dem Tacho hatte, nicht was man im Geldbeutel hat.

Relevant ist nur, was man bei der Messung auf dem Tacho hatte, nicht was man im Geldbeutel hat.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Wer sich Bußgelder nicht leisten kann, der muss sich das vorher überlegen und sich an die Verkehrsregeln halten – auf einen Sozialtarif darf er nicht hoffen. Das musste nun ein Raser einsehen, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz auf eine Verringerung seines Bußgeldes klagte. Vergeblich: Eine empfindliche Geldbuße kann auch dann verhängt werden, wenn der Zahler damit finanziell überfordert ist, befanden die Richter. Zahlungsschwierigkeiten allein seien kein Grund, eine der Ordnungswidrigkeit angemessene Geldbuße herabzusetzen. (Az.: 2 SsBs 20/10).

 

Mit seinem Spruch verhängte das Gericht gegen einen Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Mann war 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, da er nur 950 Euro verdiene, überfordere ihn die Strafe.

 

Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Es betonte vielmehr, maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe. Seinen Dispo muss der Mann aber nicht überziehen: Einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit könne durch Zahlungserleichterungen - etwa einer Ratenzahlung - Rechnung getragen werden.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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