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Verfassungsgericht schützt Familien Keine Vaterschaft für Erzeuger

Die Familie geht vor. Leibliche Väter können ihre Vaterschaft daher nicht einklagen, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt. Ein Umgangsrecht ist aber möglich, wie das Verfassungsgericht urteilte.

(Foto: picture alliance / dpa)

Leibliche Väter haben auch künftig nicht in jedem Fall Anspruch auf Anerkennung ihrer Vaterschaft. Da s hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Klage eines Mannes aus dem sächsischen Zwickau abgewiesen (Az.: 1 BvR 1154/10). Wenn das Kind eine "sozial-familiäre Beziehung" zu seinem rechtlichen Vater habe, sei eine entsprechende Klage ausgeschlossen, entschieden die Richter in dem veröffentlichten Beschluss.

Unter Umständen habe der biologische Vater jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind, hieß es in dem Urteil weiter. In dem verhandelten Fall ist der Kläger davon überzeugt, der leibliche Vater eines Mädchens zu sein, das in die Ehe seiner Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren worden war. Der mutmaßlich leibliche Vater hatte eine Beziehung mit der Mutter, bis das Kind vier Monate alt war. Dennoch ist der Ehemann vor dem Gesetz der Vater. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Kläger focht die Vaterschaft des Ehemannes an. Er hielt den Gesetzgeber für verpflichtet, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet seien. Allerdings scheiterte er bereits in den unteren Instanzen mit seiner Klage.

Auch die Verfassungsrichter verweigerten dem biologischen Vater ein Anfechtungsrecht. Das sei mit der Verfassung vereinbar, um die bestehende "rechtlich-soziale" Familie zu schützen, argumentierte das Gericht. Sollte der Kläger jedoch in den Monaten nach der Geburt des Kindes eine "sozial-familiäre" Beziehung zu dem Mädchen aufgebaut haben, stehe ihm ein Recht auf Umgang zu. Die Richter bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung und beriefen sich auch auf ein Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes von 2012.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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