Wegen Krankheit Kindergeld bei Unterbrechung der Lehre?
20.03.2018, 20:36 Uhr
Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro.
(Foto: Maurizio Gambarini/dpa)
Nach dem Schulabschluss kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen. Zum Beispiel während einer Ausbildung. Wer die Ausbildung abbricht, verliert auch das Kindergeld. Aber ist eine lange Krankheit ein Abbruch?
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Die Voraussetzung: Das Kind absolviert nach seinem Schulabschluss ein Studium, eine Ausbildung, ein berufsvorbereitendes Praktikum oder einen anerkannten Freiwilligendienst. Der Anspruch besteht auch fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, es aber weiterhin ausbildungswillig ist. Das entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 2487/16), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem verhandelten Fall wurde der Klägerin für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre Tochter Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren.
Im April 2015 teilte die Klägerin der Familienkasse aber mit, dass ihre Tochter die Ausbildung Ende März krankheitsbedingt abbrechen müsse und legte auch ein Attest einer Fachärztin vor. Seit Juli 2015 befand sich die Tochter in psychotherapeutischer Behandlung. Die Zahlung des Kindergeldes wurde daraufhin von der Arbeitsagentur eingestellt. Die Begründung: Die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen. Dagegen wehrte sich die Mutter mit einer Klage.
Und bekam vor Gericht Recht. Nach Auffassung der Richter lag nur eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar war, sei hier unerheblich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, zum Beispiel bei einer Schwangerschaft beziehungsweise während der Mutterschutzzeiten.
Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro. Dabei kann das Kindergeld seit Jahresanfang 2018 nur noch sechs Monate rückwirkend beantragt werden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa