Ratgeber

Behinderung ist teuer Kindergeld nicht abtreten

Die Mutter eines behindertes Kindes muss das Kindergeld nicht an den Sozialleistungsträger abtreten, wenn sie selbst hohe Aufwendungen für das Kind hat. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: III R 37/07). In dem Fall wurde ein volljähriges behindertes Kind überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers in einer Pflegeeinrichtung betreut. Der Mutter entstanden aber unter anderem Aufwendungen für ein Zimmer, das sie im Haus für Besuche ihrer Tochter unterhielt.

Außerdem fielen ihr zum Beispiel Kosten für Übernachtungen in der Betreuungseinrichtung an, wenn sie ihre Tochter besuchte. Der Sozialleistungsträger verlangte das Kindergeld, weil er mehr als die Hälfte der Kosten für die Unterbringung des Kindes zahle. Die freiwilligen Aufwendungen der Mutter seien nicht zu berücksichtigen. Das sahen die Bundesrichter anders: Wenn die Kindergeldberechtigte zusätzliche Aufwendungen für das Kind erbringt, die mindestens so hoch wie das Kindergeld sind, bleibe der Mutter das Kindergeld. Andernfalls liegt es den Angaben nach im Ermessen der Familienkasse, das Kindergeld ganz oder teilweise abzuzweigen.

Quelle: ntv.de, dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen