Arbeitnehmer aufgepasst Kostet Quarantäne Urlaubstage?
07.09.2021, 15:12 Uhr
Quarantäne kann in vielerlei Hinsicht unangenehm sein ...
(Foto: imago images/Sabine Gudath)
Früher fürchteten Arbeitnehmer während ihres Urlaubs vor allem Regen und Krankheit. Neuerdings macht auch eine mögliche Quarantäne Sorge. Dass sich letztere auch unangenehm auf die Urlaubstage auswirken kann, zeigt ein aktuelles Urteil.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Deutschland bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es mindestens 20 Tage. Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden attestierte Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Diese Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes findet auf eine behördlich angeordnete Quarantäne allerdings keine Anwendung. Dies befand das Arbeitsgericht (AG) Neumünster in einem aktuellen Urteil (AZ: 3 Ca 362 b/21), auf den der DGB Rechtsschutz in Düsseldorf hinweist.
Wie war der Fall?
Hier klagte ein Arbeitnehmer, der für den Monat Dezember 2020 Urlaub beantragt und genehmigt bekommen hatte. Wegen eines Kontaktes zu einer mit Corona infizierten Person ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Der Mann durfte sein Haus nicht mehr verlassen. Aus Sicht des Arbeitgebers befand sich sein Mitarbeiter im genehmigten Urlaub. Entsprechend wurden die Tage, die der Urlauber in Quarantäne verbringen musste, auf den Jahresurlaub angerechnet. Sein Mitarbeiter hielt dem entgegen, der Arbeitgeber habe ihm nicht wirksam Urlaub gewährt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz dürften nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubes nicht angerechnet werden.
Diese Vorschrift müsse auch in seinem Fall Anwendung finden. Das Gesetz enthalte insofern eine Lücke, die der Gesetzgeber so nicht gewollt habe. Durch die Quarantäne sei nämlich seine Leistungsfähigkeit weggefallen. Der Arbeitgeber könne ihm deshalb überhaupt keinen Urlaub gewähren. Außerdem sei es in der Quarantäne überhaupt nicht möglich, den Urlaub frei und selbst zu gestalten.
Wie lautete das Urteil?
Dies sah das Arbeitsgericht anders. Die Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes, nach welcher Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet werden dürften, finde auf eine behördlich angeordnete Quarantäne keine Anwendung. Demnach sei dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesurlaubsgesetzes durchaus ein Unterschied zwischen Krankheit und einer Quarantäne aufgrund eines seuchenbezogenen Risikos bekannt gewesen. Allerdings gibt es für den Quarantäne-Fall keine gesonderte Regelung. Und da der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig war, konnte die Gesetzesvorschrift, die den Krankheitsfall während des Urlaubs regelt, nach Ansicht des Gerichts keine Anwendung finden. Deshalb bekam der Arbeitgeber des Klägers recht.
Was gilt grundsätzlich bei Quarantäne?
Quarantäne-Zeiten, die wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers angeordnet werden, sind wie alle Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht mit dem Jahresurlaub zu verrechnen. Ist der Arbeitnehmer nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet unter Quarantäne gestellt worden, so ist er nicht arbeitsunfähig und folglich weiterhin zur Arbeit verpflichtet.
Erbringt er seine Arbeit von zu Hause beziehungsweise von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Ist ihm dies nicht möglich, erhält er eine Entschädigung in Höhe seines bisherigen Nettogehalts. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag in diesem Fall aber später von der Behörde zurückholen, welche die Quarantäne angeordnet hat. Eine Verrechnung mit seinem Jahresurlaub findet auch hier nicht statt.
Quelle: ntv.de, awi