Ratgeber

Ehefrau plündert Bankschließfach Kunde muss Schaden nachweisen

Bargeld und Wertsachen liegen in einem Schließfach bei der Bank vermeintlich sicher. Allerdings muss der Kunde im Schadensfall beweisen, was er dort gelagert hat. Sonst erhält er keine Entschädigung.

Ein Kunde muss den Schaden nachweisen können, wenn er seine Ehefrau verdächtigt, sein Bankschließfach geplündert zu haben. Andernfalls hat er keinen Schadenersatzanspruch gegen die Bank. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Nach Auffassung des Gerichts muss der Inhaber des Schließfachs nachweisen, welche Wertsachen in dem Schließfach lagen und gegen seinen Willen entnommen wurden. Kann er das nicht, bleibt er auf dem Schaden sitzen.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Bankkunden ab. Der Kläger hatte ein Schließfach gemietet und nach seinen Angaben dort Schmuck, Schweizer Franken, Euro und US-Dollar im Gesamtwert von etwa einer halben Million Euro eingelagert. Eine Bankangestellte hatte der Frau des Klägers unbefugt den Zugang zu dem Schließfach ermöglicht. Der Mann hatte seiner Frau die ehemals erteilte Vollmacht für ein Bankschließfach wieder entzogen. Der Kläger behauptete, die Frau habe umgerechnet 450.000 Euro sowie einen Diamantring im Wert von 170.000 Euro aus dem Schließfach entwendet, und zwar nachdem sie bereits keine Vollmacht mehr hatte.

Die Bank hatte den Widerruf zwar in ihr Computersystem eingetragen, nicht aber in eine Besucherkarte. Ein Bankmitarbeiter ließ die Frau daher später an das Fach, weil er nichts von besagtem Widerruf wusste. Angeblich war das Schließfach anschließend leer. Das OLG Düsseldorf verneinte eine Schadensersatzpflicht der Bank nach § 280 I Bürgerlichem Gesetzbuch. Der Bankkunde konnte demnach nicht nachweisen, dass sich die angeblich entwendeten Wertgegenstände jemals im Schließfach befunden haben. Da eine Bank im Rahmen des Mietvertrages aber keinen Besitz am Inhalt des Schließfachs hat, kann sie den Inhalt auch nicht überprüfen.

Die Angestellte der Bank habe zwar pflichtwidrig und grob fahrlässig gehandelt, die Bank brauche aber keinen Schadensersatz zu leisten, urteilten die Richter.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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