Gericht prüft "Trennungszeit" Längere Kündigungsfrist für treue Mitarbeiter?
18.09.2014, 10:53 UhrHaben Arbeitnehmer ein Recht auf längere Kündigungsfristen, wenn sie schon jahrelang bei einem Unternehmen arbeiten? Die geltende Regelung beschäftigt jetzt das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt. Eine junge Frau fühlt sich diskriminiert.
Je länger jemand mit einer Firma "verheiratet" ist, desto größer ist die Trennungszeit, die ihm bei einer Entlassung eingeräumt wird. Das gesetzlich verankerte Prinzip, Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu staffeln, wird allerdings heute vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt überprüft.
Wie sieht die gesetzliche Regelung im Moment aus?
Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen, muss er die Kündigungsfrist beachten. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist liegt nach der Probezeit bei vier Wochen. Später sind sieben Stufen vorgesehen: Sie reichen von einer einmonatigen Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren bis zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Beschäftigung. Will hingegen der Arbeitnehmer seinen Hut nehmen, gilt in der Regel die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Wen betrifft das Urteil?
Die Entscheidung der Erfurter Richter ist für alle Arbeiter und Angestellten relevant. Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte der Gesetzgeber im Jahr 1993 die Kündigungsfristen für die Arbeitnehmer vereinheitlicht. Sie sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. In Tarif- oder auch Arbeitsverträgen können davon abweichende Fristen vereinbart werden.
Was prüft das Bundesarbeitsgericht?
Ob gestaffelte Kündigungsfristen jüngere Arbeitnehmer benachteiligen und damit eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegt. Der sechste Senat muss klären, ob die mit Dauer der Betriebszugehörigkeit steigenden Kündigungsfristen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder das europäische Recht verstoßen.
Wie argumentiert die Klägerin?
Ihrer Ansicht nach werden Jüngere mittelbar diskriminiert, da eine längere Betriebszugehörigkeit naturgemäß erst mit einem höheren Alter erreicht werden kann. Auch jüngere Arbeitnehmer benötigten eine ausreichende "Vorwarnfrist", um sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren. Deshalb besteht die heute 31-Jährige auf der höchstmöglichen Kündigungsfrist von sieben Monaten. Die Frau aus Hessen war nach dreieinhalb Jahren als Aushilfe in einer Golfsportanlage gekündigt worden.
Was sagt der Europäische Gerichtshof zur Betriebszugehörigkeit?
Der Europäische Gerichtshof hat im Januar 2010 die Regelung gekippt, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nur die Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss dieses Urteil noch umsetzen. Die Arbeitsgerichte rechnen bei Verhandlungen die Beschäftigungsdauer vor dem 25. Lebensjahr bereits mit an.
Quelle: ntv.de, awi/dpa