Ratgeber

Du sollst nicht zwei Herren dienen Lohn darf nach Freistellung behalten werden

Wer von seinem Arbeitgeber freigestellt wird, kann unter Umständen bereits einen neuen Job bei der Konkurrenz antreten - und das volle Gehalt behalten, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Eine Nebentätigkeit nach der Freistellung kann zulässig sein. Das dort verdiente Geld muss dann nicht an den früheren Arbeitgeber fließen.

Eine Nebentätigkeit nach der Freistellung kann zulässig sein. Das dort verdiente Geld muss dann nicht an den früheren Arbeitgeber fließen.

(Foto: dpa)

Sind Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt worden, kann eine Nebentätigkeit zulässig sein. Das dort verdiente Gehalt müssen sie nicht unbedingt an den alten Arbeitgeber herausgeben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 10 AZR 809/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Produktmanager und und technischer Leiter von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs getrennt. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei vollem Gehalt freigestellt sein sollte. Als der Mitarbeiter in der Zeit der Freistellung anfing, für die Konkurrenz zu jobben, forderte der Arbeitgeber den dort verdienten Lohn ein. Zumindest wollte er jedoch das Gehalt, das er zahlen muss, entsprechend kürzen.

Ohne Erfolg. Der Produktmanager dürfe die Vergütung von beiden Arbeitgebern behalten, entschieden die Bundesrichter. Der Vergleich habe keine Regelungen enthalten, ob eine Nebentätigkeit zulässig sei. Deshalb könne der Arbeitnehmer nun auch nicht verpflichtet werden, den Lohn herauszugeben.

Dementsprechend sollten Arbeitgeber bei einem Vergleich aufnehmen, dass der Arbeitnehmer weiterhin an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden ist bzw. etwaige Vergütungen angerechnet werden.

Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots Schadensersatz fordern; er kann statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.

Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber kann zwar bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen, ein solcher Verstoß war im Streitfall aber nicht ausreichend dargelegt, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen