Ratgeber

Kaufpreis nicht gezahlt Makler behält Provisionsanspruch

Die Sache des Maklers ist es, Grundstücksverkäufer und mögliche Käufer zusammenzubringen. Geraten die sich nach dem Kaufvertrag in die Haare, ist das nicht mehr sein Problem, urteilt das OLG Koblenz. Die Provision muss trotzdem fließen.

Ein Makler behält auch dann den Anspruch auf seine Provision, wenn der geplante Kauf eines Grundstücks wegen Querelen zwischen Verkäufer und Käufer kurzfristig platzt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Beschluss. Der Makler habe mit den Risiken, die sich aus der Abwicklung des Kaufvertrages ergeben, nichts zu tun. Dies sei alleine Sache von Verkäufer und Käufer, erklärten die Richter die Entscheidung.

Der Makler vermittelt das Zusammenkommen von Verkäufern und Käufern.

Der Makler vermittelt das Zusammenkommen von Verkäufern und Käufern.

(Foto: picture alliance / dpa)

Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Grundstücksmakler Recht. Der Kläger hatte den Kauf eines Grundstücks vermittelt. Später kam es zwischen Verkäufer und Käufer zu Abwicklungsschwierigkeiten, die schließlich in der einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages mündeten. Danach weigerte sich der Verkäufer, dem Makler seine Provision zu zahlen.

Der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr wäre laut OLG-Entscheidung nur dann erloschen, wenn im Maklervertrag ausdrücklich gestanden hätte, dass Abwicklungsschwierigkeiten des vermittelten Geschäfts auch Einfluss auf die Maklerprovision haben sollten. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Quelle: ntv.de, dpa

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