Schutz bei Pleite des Veranstalters Mehr Rechte für Pauschalurlauber
02.11.2011, 22:14 Uhr
Aus der Kreuzfahrt wurde nichts - aber wenigstens bekommen die Kläger ihr Geld zurück.
(Foto: picture alliance / dpa-tmn)
Geht ein Reiseveranstalter in Insolvenz, muss dessen Versicherung Reisepreise auch dann erstatten, wenn die Reise noch vor der Pleite abgesagt wurde. Das entscheidet der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Pauschalurlaubern bei Insolvenz ihres Reiseveranstalters gestärkt. Demnach muss die Versicherung eines insolventen Veranstalters auch dann vorausbezahlte Reisepreise erstatten, wenn der Veranstalter die Reise noch kurz vor der Pleite abgesagt hatte, wie der BGH in einem Urteil entschied.
Die Argumentation der Versicherung, die Reise sei nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters ausgefallen, sondern weil sie von ihm mangels Nachfrage abgesagt worden sei, wies der BGH zurück. Auch diese Fälle seien vom Gesetz erfasst, hieß es zur Begründung. (AZ: X ZR 44/11)
Voraussetzung für Schadenersatz ist ein gültiger Reisesicherungsschein, der die Pleite eines ordentlichen Veranstalters immer absichert. Diese Reisesicherungsscheine sind in Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der Reiseunterlagen ausgehändigt werden.
Im aktuellen Fall hatten die beiden Kläger 2009 eine Kreuzfahrt gebucht, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem sie einen Sicherungsschein der nun verurteilten Hamburger Versicherung erhalten hatten, überwiesen sie jeweils 7400 Euro an den Reiseveranstalter. Der teilte dann aber im August 2009 mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde, und war einen Monat später pleite.
Quelle: ntv.de, AFP