BGH vermieterfreundlich Mieter hat kein Einspruchs-Abo
12.05.2010, 17:25 UhrHat ein Wohnungsmieter Zweifel an einzelnen Posten einer Betriebskostenabrechnung, muss er seine Beanstandungen innerhalb der dafür vorgesehenen einjährigen Frist beim Vermieter äußern. Es reicht nicht aus, dass er die gleichen Einsprüche schon in früheren Jahren gemacht hat. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. (AZ: VIII ZR 185/09)
Im aktuellen Fall hatte ein Vermieter in Köln über mehrere Jahre die anteilige Zahlung der Grundsteuer in Rechnung gestellt. Laut Vertrag war der Mieter zur Zahlung aber gar nicht verpflichtet. Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 hatte der Mieter deshalb zwar binnen Jahresfrist erfolgreich moniert, dies bei der Abrechnung für 2005 aber vergessen.
Nun muss er den Anteil von 270 Euro zahlen. Den Hinweis des Vermieters auf seine früheren erfolgreichen Beanstandungen in gleicher Sache wies der BGH zurück. Mit der Jahresfrist für Einsprüche wolle der Gesetzgeber Rechtssicherheit für Nebenkostenabrechnungen erreichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn Beanstandungen nicht für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden müssten, entschieden die Richter.
Quelle: ntv.de, AFP