Deckel nicht eingehalten Mietpreisbremse: Das können Mieter bei Verstößen unternehmen
13.07.2023, 11:56 Uhr Artikel anhören
Ist die Miete der schicken neuen Wohnung trotz Mietpreisbremse sehr hoch? Kein Wunder - sie ist unter Umständen von der Regelung ausgenommen.
(Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn)
Hält sich Ihr Vermieter nicht an den vorgeschriebenen Mietendeckel? Dann müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Zudem hat der Bundesgerichtshof Fristen für Auskunftsansprüche gegenüber Vermietern deutlich gelockert.
Greift bei meiner Wohnung die Mietpreisbremse oder greift sie nicht? Diese Frage dürften sich womöglich einige Mieter stellen. Denn nicht immer ist ganz klar: Liegt die Immobilie in einem Gebiet mit gültiger Mietpreisbremsenverordnung? Sie ist nämlich Grundvoraussetzung für eine wirksame Deckelung der Miete.
Um das in Erfahrung zu bringen, rät Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund, dies bei der jeweiligen Gemeinde oder dem örtlichen Mieterverein zu erfragen. Unterliegt die Wohnung einer Preisbremse, darf die Miete bei einem Mieterwechsel höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Lag die Miete des Vormieters darüber, ist sie bei diesem Preis gedeckelt.
Ausnahmen gelten, wenn eine Wohnung erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet wird oder wenn vor Beginn des Mietverhältnisses umfassend modernisiert worden ist. Bei preisgebundenen Wohnungen, zum Beispiel Sozialwohnungen, gilt der Deckel nicht. Bei Indexmietverträgen gilt er nur für die Ausgangsmiete. Möblierter Wohnraum stellt hingegen keine Ausnahme dar.
Vermieter sind zur Auskunft verpflichtet
Um die Einhaltung der Regelung überprüfen zu können, dürften Mieter bei ihren Vermietern Auskunft über alle dafür notwendigen Tatsachen verlangen, sagt Hartmann. Also etwa das Baujahr, die Vormiete oder Tatsachen zu etwaigen Mietzuschlägen oder Ausnahmen der Bremse.
Liegt die Miete über der nach Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete, sollten Mieter dies zeitnah rügen", sagt Jutta Hartmann. Dafür sei es ausreichend, die ortsübliche Vergleichsmiete zum Beispiel anhand des Mietspiegels zu ermitteln, zehn Prozent aufzuschlagen, und sich in einer Mail an den Vermieter darauf zu berufen. Nach Erhalt der Rüge muss der Vermieter die Miete reduzieren.
Frist nicht versäumen
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22) Mietern den Rücken gestärkt und die Fristen für Auskunftsansprüche gegenüber Vermietern deutlich gelockert. Damit haben Betroffene, die in Gebieten mit der sogenannten Mietpreisbremse leben und möglicherweise zuviel für ihre Wohnung bezahlen, künftig mehr Zeit, wichtige Informationen zur Zulässigkeit der Miete zusammenzutragen.
Bisher begann die dreijährige Frist mit Abschluss des Mietvertrages. Danach konnten vom Vermieter keine Angaben mehr etwa zum Baujahr des Hauses oder genaue Nachweise einst durchgeführter Sanierungen verlangt werden. Künftig läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter die Auskunft erstmals vom Vermieter verlangt, wie der BGH mit seinem Urteil vom 12. Juli 2023.
Quelle: ntv.de, awi/dpa