Ratgeber

Minderungsanspruch nutzenBei schlechtem Handynetz kann der Preis gesenkt werden

15.04.2026, 19:13 Uhr
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Bei Mobilfunk-Verträgen steht in den dazugehörigen Produktinformationsblättern, wie hoch der geschätzte Maximalwert der Datenübertragung ist. (Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa)

Wer mit seinem Handyvertrag mächtig unzufrieden ist, der kann sich womöglich auf einen sogenannten Minderungsanspruch berufen. Na endlich, sagen Verbraucherschützer und - dämpfen die Erwartungen.

Die Bundesnetzagentur hat einen Rechtsanspruch scharfgeschaltet, damit Handynutzer im Clinch mit Mobilfunk-Anbietern bessere Karten haben. Es geht um das sogenannte Minderungsrecht, das schon seit 2021 gesetzlich verankert ist, bislang aber eine leere Hülle war. Das ändert sich nun. Das Thema im Überblick.

Was ist das Minderungsrecht?

Ende 2021 trat das entsprechende Telekommunikationsgesetz in Kraft. Auf dessen Basis können Verbraucher eine Preisreduzierung oder die Möglichkeit zur Sonderkündigung erzwingen. Das ist hilfreich, wenn man versehentlich ausgerechnet bei dem Provider einen Vertrag unterschrieben hat, der am Wohn- oder Arbeitsort das schlechtere Netz bietet. Beim Festnetz-Internet gibt es diesen Rechtsanspruch bereits, er wird eher mäßig in Anspruch genommen.

Automatische Preisreduzierungen sind allerdings nicht inbegriffen in dem Rechtsanspruch: Solche Folgen muss der Verbraucher mit seinem Anbieter klären und notfalls vor Gericht ziehen. Dort hätte er angesichts des schriftlich verbrieften Minderungsanspruchs gute Chancen auf Erfolg.

Um welche Defizite geht es?

Bei Mobilfunk-Verträgen steht in den dazugehörigen Produktinformationsblättern, wie hoch der geschätzte Maximalwert der Datenübertragung ist. Liegen "erhebliche, kontinuierliche und regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit" zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter angegebenen Leistung vor, greift der Rechtsanspruch. Jetzt legt die Bundesnetzagentur den Messkatalog fest.

Ab wann greift der Rechtsanspruch?

Die Verfügung enthält Schwellen, ab denen der Minderungsanspruch greift. Wohnt man in einer dünn besiedelten Gegend auf dem Land, müssen die Netzverbindungen mindestens 10 Prozent der vertraglich zugesicherten Maximalgeschwindigkeit erreichen. In Gegenden mit mittlerer Haushaltsdichte müssen 15 Prozent erreicht werden und in dicht besiedelten Gegenden 25 Prozent. Diese Schwellen müssen aber keineswegs immer übersprungen werden, sondern nur wenige Male.

Grundsätzlich sind 30 Messungen über die ab Montag verfügbare App "Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk" nötig, verteilt auf fünf Tage mit jeweils sechs Messungen. Wird die Mindestschwelle an mindestens drei Tagen kein einziges Mal erreicht, so greift der Rechtsanspruch. Die Messungen dürfen überall im Bundesgebiet gemacht werden.

Wie scharf ist das Schwert des Minderungsanspruchs?

Scharf? Verbraucherschützer schütteln den Kopf, sie halten das Rechtsmittel für ziemlich stumpf. So weist Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW darauf hin, dass nur drei Messungen knapp oberhalb der Schwelle ausreichten, damit man keinen Anspruch hat - auch, wenn die anderen 27 Messwerte schlecht sind. Lina Ehrig vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sagt, es sei oft nicht klar, wie hoch der Minderungsbetrag wäre. "Die konkrete Berechnung obliegt den Anbietern und erfolgt nicht immer transparent."

Das Minderungsrecht könnte dabei helfen, dass Provider nicht mehr zu viel versprechen, sagen Verbraucherschützer. Sie monieren ohnehin, dass es in der Telekommunikationsbranche eine Diskrepanz zwischen Schein und Sein gibt: Es werden Sachen in Aussicht gestellt, die dann nicht eingehalten werden.

Wie waren die Erfahrungen mit dem Festnetz-Minderungsrecht?

Als das Messtool für den Festnetz-Rechtsanspruch 2022 aktiviert wurde, waren Branchenvertreter sichtlich nervös. Doch ihre Befürchtung, dass sie nun mit hohen Wellen rechtsverbindlicher Messprotokolle konfrontiert würden, bestätigten sich nicht. Viele Verbraucher brachen die Testreihe frühzeitig ab - teilweise, weil das Netz doch besser war als gedacht, und teilweise, weil es ihnen zu mühsam war, 30 Tests an mehreren Tagen zu machen.

Die Deutsche Telekom berichtet, dass sie derzeit nur relativ wenige Messprotokolle - also Nachweise auf den Minderungsanspruch - erhalte: "Wir prüfen jeden Fall sorgfältig und entscheiden kulant im Sinne unserer Kunden." Glaubt man Verbraucherschützern, so gibt es aber durchaus Kunden von Telekommunikationsanbietern, die nicht allzu kulant behandelt werden.

Was sagt die Telekommunikationsbranche?

Die Internetanbieter halten wenig von der Regelung. Der politisch beschlossene Minderungsanspruch im Mobilfunk sei kaum praxistauglich, moniert der Geschäftsführer des Branchenverbandes VATM, Frederic Ufer, und spricht von einem "bürokratischen Ungetüm", das erschaffen worden sei. Das Messverfahren sei kompliziert und eher abschreckend. Ufer befürchtet, dass die Ergebnisse durch äußere Umstände verfälscht werden. Solche Schummeleien - indem man in den Keller geht oder in die Garage mit dicken Betonwänden - versucht die Bundesnetzagentur in ihren Vorgaben zwar zu begrenzen, ganz ausgeschlossen werden können sie aber nicht.

Wie gut oder schlecht sind denn die deutschen Handynetze?

Alles in allem ziemlich gut und deutlich besser als vor einigen Jahren - die Firmen haben Milliarden in den Netzausbau gesteckt. Die Telekom erreichte Ende 2025 laut Bundesnetzagentur 92,5 Prozent der Fläche Deutschlands mit 4G und 87,9 Prozent mit 5G, Vodafone kam auf 91,7 Prozent (4G) beziehungsweise 75,7 Prozent (5G) und O2 Telefónica auf 88,6 Prozent beziehungsweise 76,2 Prozent. Die meisten Kunden dürften also ein gutes Netz haben. Doch mit etwas Pech ist man ausgerechnet da, wo nur Schneckentempo-Verbindungen verfügbar sind.

Quelle: ntv.de, Wolf von Dewitz, dpa

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